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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z53Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/15/0003 E 5. März 2020 RS 1Stammrechtssatz
Zweck des § 124b Z 53 EStG 1988 ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, setzt § 124b Z 53 EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mit weiteren Nachweisen).Zweck des Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 ist es, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht vergleiche VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0086). Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, setzt Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 voraus, dass (insbesondere bei ausländischen Pensionskassen im Hinblick auf die dortige gesetzliche Situation) den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150182.J03Im RIS seit
26.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021