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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 1 Z 1 WaffG 1996 bzw. nach § 12 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Person, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, kann dagegen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das VwG erheben, das - sollte der Beschwerde stattzugeben sein, etwa weil Gegenstände sichergestellt wurden, die weder Waffen noch Munition sind - die Sicherstellung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat (vgl. dazu auch VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0026, Rn. 5). Eine derartige Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung hat der Revisionswerber jedoch nicht erhoben, sondern einen "Ausfolgungsantrag" gestellt, der sich auf keine Rechtsgrundlage stützen konnte, und er hat den daraufhin ergangenen Bescheid mit Bescheidbeschwerde an das VwG bekämpft. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des im Verfahren über die Bescheidbeschwerde ergangenen Erkenntnisses kommt es daher auf die vom Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision der Sache nach aufgeworfene Frage, ob die Sicherstellung (in einem bestimmten Umfang) allenfalls rechtswidrig gewesen sein mag, nicht an.Die Sicherstellung von Waffen und Munition nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 bzw. nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG 1996 erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Person, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, kann dagegen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das VwG erheben, das - sollte der Beschwerde stattzugeben sein, etwa weil Gegenstände sichergestellt wurden, die weder Waffen noch Munition sind - die Sicherstellung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben hat vergleiche dazu auch VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0026, Rn. 5). Eine derartige Maßnahmenbeschwerde gegen die Sicherstellung hat der Revisionswerber jedoch nicht erhoben, sondern einen "Ausfolgungsantrag" gestellt, der sich auf keine Rechtsgrundlage stützen konnte, und er hat den daraufhin ergangenen Bescheid mit Bescheidbeschwerde an das VwG bekämpft. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des im Verfahren über die Bescheidbeschwerde ergangenen Erkenntnisses kommt es daher auf die vom Revisionswerber in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision der Sache nach aufgeworfene Frage, ob die Sicherstellung (in einem bestimmten Umfang) allenfalls rechtswidrig gewesen sein mag, nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030130.L01Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021