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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß § 26 MedienG sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß § 3a Abs. 1 MedKF-TG 2012 "ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen" haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des § 1 DSG 2000 bestehen.Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß Paragraph 26, MedienG sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MedKF-TG 2012 "ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen" haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des Paragraph eins, DSG 2000 bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L04Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021