RS Vwgh 2021/3/26 Ra 2019/03/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2021
beobachten
merken

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
16/01 Medien
16/01 Presseförderung

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1
MedienG §26
MedKF-TG 2012 §3a Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß § 26 MedienG sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß § 3a Abs. 1 MedKF-TG 2012 "ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen" haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des § 1 DSG 2000 bestehen.Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass einer Auskunft darüber, in welchen Medien im Wirkungsbereich des Amtsrevisionswerbers Inserate geschaltet wurden, eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehen könnte, zumal Inseratenschaltungen notwendigerweise zum Ziel haben, mit Botschaften an die Öffentlichkeit zu treten (hinzuweisen ist auch auf die Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Veröffentlichung in periodischen Medien gemäß Paragraph 26, MedienG sowie darauf, dass entgeltliche Veröffentlichungen unter anderem des Amtsrevisionswerbers gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, MedKF-TG 2012 "ausschließlich der Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zu dienen" haben). Die Information, in welchen Medien (welche) Inserate des Amtsrevisionswerbers geschaltet werden, kann daher weder ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen, noch kann an der Geheimhaltung dieser Daten ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Medieninhaber im Sinne des Paragraph eins, DSG 2000 bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L04

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten