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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, und das E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den - nicht getilgten - schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, und das E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0303). Deshalb ist es auch irrelevant, ob vom Gewerbetreibenden fallbezogen zu erwarten ist, dass er in Zukunft gleichartige Delikte begehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040106.L03Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021