TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/25 93/18/0395

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Veröffentlicht am 25.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §67c Abs3;
FrG 1993 §41 Abs4;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52 Abs4;
FrG 1993 §70 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. März 1993, Zl. UVS-01/32/00047/93-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 41 Abs. 1 FrG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG und seiner Abschiebung die Schubhaft verhängt. In diesem Bescheid findet sich der Hinweis, daß seine Rechtsfolgen erst mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der "Gerichtshaft" eintreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde gemäß § 67 c Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei nicht gemäß § 43 FrG festgenommen worden und werde auch nicht aufgrund des Fremdengesetzes angehalten. Er befinde sich nach eigenen Angaben auch nicht in Schubhaft, sondern in gerichtlicher Untersuchungshaft. Es würden daher die vom Fremdengesetz aufgestellten Voraussetzungen zur Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß § 51 FrG fehlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 21. Juni 1993, B 871/93, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 41 Abs. 4 FrG verletzt und stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Fremdengesetzes lauten:

"§ 41 Abs. 4: Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.

§ 51 Abs. 1: Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, gemäß § 41 Abs. 4 FrG sei die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und werde damit auch dessen Zuständigkeit begründet.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß § 41 Abs. 4 FrG nicht schlechthin von einem Beschwerderecht spricht, sondern die im § 51 leg. cit. umschriebene Beschwerde nennt. Diese steht aber nur Personen zu, die gemäß § 43 festgenommen worden sind oder unter Berufung auf das Fremdengesetz angehalten werden. Da beim Beschwerdeführer unbestrittenermaßen keine der beiden Voraussetzungen zutrifft, stand ihm somit das Beschwerderecht nach § 51 FrG, auf welches § 41 Abs. 4 leg. cit. Bezug nimmt, nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0287).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß, wenn er gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hätte, dieser zu Recht die Beschwerde wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges zurückweisen hätte müssen, ist unrichtig. Im Hinblick auf den im § 70 Abs. 3 FrG normierten Ausschluß einer Berufung gegen den Schubhaftbescheid hätte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben können (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0287).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und damit auch ohne Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180395.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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