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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z7Rechtssatz
Die Ratio der grundsätzlichen Ausnahme der Angehörigen von Anstalten der Evangelischen Diakonie - wie auch der katholischen Ordensangehörigen - von der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. auch § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG, § 4 Abs. 1 Z 2 GSVG und § 5 Abs. 1 Z 2 BSVG) besteht darin, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den genannten kirchlichen Einrichtungen umfassend - auch für den Fall des Eintritts der von der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckten Risken - versorgt werden und ihnen insoweit daher ein Schutzbedürfnis fehlt (vgl. Mosler in SV-Komm § 5 ASVG Rz 30; siehe auch VwGH 26.1.1984, 81/08/0130, insbesondere Punkte 4.4.5. und 4.4.6. der Entscheidungsgründe, sowie VwGH 27.7.2001, 98/08/0011).Die Ratio der grundsätzlichen Ausnahme der Angehörigen von Anstalten der Evangelischen Diakonie - wie auch der katholischen Ordensangehörigen - von der gesetzlichen Sozialversicherung vergleiche auch Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) besteht darin, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den genannten kirchlichen Einrichtungen umfassend - auch für den Fall des Eintritts der von der gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckten Risken - versorgt werden und ihnen insoweit daher ein Schutzbedürfnis fehlt vergleiche Mosler in SV-Komm Paragraph 5, ASVG Rz 30; siehe auch VwGH 26.1.1984, 81/08/0130, insbesondere Punkte 4.4.5. und 4.4.6. der Entscheidungsgründe, sowie VwGH 27.7.2001, 98/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080051.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021