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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs3Rechtssatz
Wohnungseigentümer können gemäß § 18 WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten; davon sind jedoch nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst. Als Adressaten eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).Wohnungseigentümer können gemäß Paragraph 18, WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten; davon sind jedoch nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst. Als Adressaten eines Auftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht vergleiche VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060067.L02Im RIS seit
14.07.2021Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021