RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2021/06/0067

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Stmk 1995 §41 Abs3
BauRallg
WEG 2002 §18

Rechtssatz

Wohnungseigentümer können gemäß § 18 WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten; davon sind jedoch nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst. Als Adressaten eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).Wohnungseigentümer können gemäß Paragraph 18, WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten; davon sind jedoch nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst. Als Adressaten eines Auftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht vergleiche VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060067.L02

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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