TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/22 2008/06/0065

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Dr. EB und 2. des Dr. WB, beide in G, beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller-Resch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 28. Februar 2008, Zl. 036870/2007/0004, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Dr. EB und 2. des Dr. WB, beide in G, beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller-Resch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Adolf Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 28. Februar 2008, Zl. 036870/2007/0004, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte sämtlichen Grundeigentümern, somit auch den Beschwerdeführern, mit Bescheid vom 23. November 2007 gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 583/1, KG W., errichtete bauliche Anlage, nämlich "eine zur Straßenseite (GSt. Nr. 695/3) hin errichtete Einfriedungskonstruktion, bestehend aus einem ca. 9.0 m langen, ca. 1.25 m hohen Maschendrahtgeflecht, auf 6 Stk. Stahlrohrsäulen auf Einzelfundamenten befestigt", binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte sämtlichen Grundeigentümern, somit auch den Beschwerdeführern, mit Bescheid vom 23. November 2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. 583/1, KG W., errichtete bauliche Anlage, nämlich "eine zur Straßenseite (GSt. Nr. 695/3) hin errichtete Einfriedungskonstruktion, bestehend aus einem ca. 9.0 m langen, ca. 1.25 m hohen Maschendrahtgeflecht, auf 6 Stk. Stahlrohrsäulen auf Einzelfundamenten befestigt", binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es sei auf Grund einer Erhebung vor Ort am 14. November 2007 festgestellt worden, dass im Abstand von 20 cm zum öffentlichen Gut an der nördlichen Grundgrenze eine 9 m lange und ca. 1,25 m hohe Einfriedung konsenslos errichtet worden sei. Das Metallgeflecht sowie die 90 cm breite Gehtüre seien auf 6 Stück mit Einzelfundamenten gefestigten Stahlrohren befestigt. Dies sei auch fotografisch festgehalten worden.

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG stelle die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, sofern sich aus § 21 nichts anderes ergebe. Dieses Anzeigeverfahren stelle ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren dar. Gemäß § 33 Abs. 4 Stmk. BauG prüfe die Baubehörde im Wesentlichen nur noch die Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit einem Bebauungsplan usw., mit den Abstandsvorschriften sowie die Baugestaltung, also vereinfacht ausgedrückt, die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Wenn gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG keine Untersagungsgründe vorlägen, sei dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gelte dann gemäß § 20 Stmk. BauG ab Zustellung als genehmigt. Die Errichtung dieser Einfriedungskonstruktion stelle daher entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführer eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des Stmk. BauG dar. Die erstinstanzliche Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine vorschriftswidrige Anlage handle, die gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. zu beseitigen sei. Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG stelle die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar, sofern sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergebe. Dieses Anzeigeverfahren stelle ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren dar. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. BauG prüfe die Baubehörde im Wesentlichen nur noch die Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit einem Bebauungsplan usw., mit den Abstandsvorschriften sowie die Baugestaltung, also vereinfacht ausgedrückt, die grundsätzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens. Wenn gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG keine Untersagungsgründe vorlägen, sei dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gelte dann gemäß Paragraph 20, Stmk. BauG ab Zustellung als genehmigt. Die Errichtung dieser Einfriedungskonstruktion stelle daher entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführer eine anzeigepflichtige Maßnahme im Sinne des Stmk. BauG dar. Die erstinstanzliche Behörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine vorschriftswidrige Anlage handle, die gemäß Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. zu beseitigen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger oder andere den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hätten, treffe. Nach dem Grundbuchsauszug seien die Beschwerdeführer u.a. Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Wenn die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung zu Unrecht § 19 Z. 4 Stmk. BauG angeführt habe, würden durch diese unzutreffenden Ausführungen in der Begründung keine Rechte der Partei verletzt. Rechtskräftig werde nur der Spruch des Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger oder andere den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hätten, treffe. Nach dem Grundbuchsauszug seien die Beschwerdeführer u.a. Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Wenn die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung zu Unrecht Paragraph 19, Ziffer 4, Stmk. BauG angeführt habe, würden durch diese unzutreffenden Ausführungen in der Begründung keine Rechte der Partei verletzt. Rechtskräftig werde nur der Spruch des Bescheides.

Alle Wohnungseigentümer bildeten zwar zur Verwaltung der Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Eigentümergemeinschaft (sie sei eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Umfang) und diese könne nach dieser Bestimmung in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 (offensichtlich gemeint: das Erkenntnis Zl. 2005/05/0330) eindeutig festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Eigentümergemeinschaft sei vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt worden, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Als Adressat von baupolizeilichen Aufträgen nach dem Stmk. BauG kämen daher nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG in Betracht. Alle Wohnungseigentümer bildeten zwar zur Verwaltung der Liegenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die Eigentümergemeinschaft (sie sei eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes umschriebenen Umfang) und diese könne nach dieser Bestimmung in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005 (offensichtlich gemeint: das Erkenntnis Zl. 2005/05/0330) eindeutig festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Eigentümergemeinschaft sei vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt worden, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Als Adressat von baupolizeilichen Aufträgen nach dem Stmk. BauG kämen daher nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 18, Absatz eins, WEG in Betracht.

Es sei daher zu Recht ein Beseitigungsauftrag ergangen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008, anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das Stmk. Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008,, anzuwenden.

Gemäß § 19 leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: Gemäß Paragraph 19, leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m."

Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind folgende Vorhaben anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt: Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG sind folgende Vorhaben anzeigepflichtig, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt:

"3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

  1. a)Litera a
    ...
  2. c)Litera c
    Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m."
Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG sind überdies bewilligungsfreiGemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk. BauG sind überdies bewilligungsfrei
              "5.              Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m."
§ 41 Abs. 1 und 3 Stmk. BauG lauten wie folgt:Paragraph 41, Absatz eins und 3 Stmk. BauG lauten wie folgt:
  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
    2. 2.Ziffer 2
      anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oderanzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, oder
                  3.              baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,...
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen."Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages oder einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen."

Die Beschwerdeführer meinen, der vorliegende baupolizeiliche Auftrag hätte sich an die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richten müssen. Die Einfriedung befinde sich auf einer Allgemeinfläche. Das von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2005 berücksichtige die Wohnrechtsnovelle 2006 nicht. Die Beschwerdeführer meinen, der vorliegende baupolizeiliche Auftrag hätte sich an die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 18, Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richten müssen. Die Einfriedung befinde sich auf einer Allgemeinfläche. Das von der belangten Behörde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2005 berücksichtige die Wohnrechtsnovelle 2006 nicht.

§ 13c Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, lautete: Paragraph 13 c, Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, lautete:

  1. "(1)Absatz eins,Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Abs. 2 zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden.Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Absatz 2, zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 16) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (§ 19) vollstreckt werden. Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (Paragraph 16,) oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen (Paragraph 19,) vollstreckt werden. Soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

Gemäß § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl. I Nr. 70, in der Stammfassung bilden zur Verwaltung der Liegenschaft alle Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Umfang. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), Bundesgesetzblatt , I Nr. 70, in der Stammfassung bilden zur Verwaltung der Liegenschaft alle Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch Paragraph 18, Absatz eins, dieses Gesetzes umschriebenen Umfang.

Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 in der Stammfassung Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 in der Stammfassung Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

Auf Grund der WEG 2002-Novelle, BGBl. I Nr. 124/2006, ist nunmehr zur Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft Folgendes vorgesehen: Auf Grund der WEG 2002-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, ist nunmehr zur Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft Folgendes vorgesehen:

"§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden."§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Absatz 4, zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden.

  1. (2)Absatz 2,Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
  2. (3)Absatz 3,Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten:

...

  1. (4)Absatz 4,Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (Paragraph 31,) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (Paragraph 32,) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, dies war § 13c Abs. 1 WEG 1975, ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag gemäß der Wiener Bauordnung in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag darf daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150). Zur Nachfolgebestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330). Da auch die damals zur Anwendung gelangte Bestimmung der Wiener Bauordnung auf Eigentümerrechte abstellte, kamen als Adressaten eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002, dies war Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975, ausgesprochen vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchsauftrag gemäß der Wiener Bauordnung in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag darf daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist vergleiche , hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150). Zur Nachfolgebestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, WEG 2002 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330). Da auch die damals zur Anwendung gelangte Bestimmung der Wiener Bauordnung auf Eigentümerrechte abstellte, kamen als Adressaten eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer in Betracht.

Wenn die Wohnungseigentümer nach der angeführten WEG-Novelle nunmehr aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten können, sind davon nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst (vgl. dazu auch die Gesetzesmaterialien 1183 BlgNr. XXII. GP, S. 22f). Als Adressat eines Auftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht. Wenn die Wohnungseigentümer nach der angeführten WEG-Novelle nunmehr aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in die Eigentümergemeinschaft abtreten können, sind davon nicht öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG auf Beseitigung einer vorschriftswidrigen baulichen Anlage erfasst vergleiche dazu auch die Gesetzesmaterialien 1183 BlgNr. römisch 22 . GP, Sitzung 22, f). Als Adressat eines Auftrages gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht.

Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche 1,25 m hohe Einfriedung nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Z. 4 Stmk. BauG qualifiziert worden sei. Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche 1,25 m hohe Einfriedung nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides als bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 4, Stmk. BauG qualifiziert worden sei.

Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass allein die unzutreffende Anführung des § 19 Z. 4 Stmk. BauG in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzen konnte, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung - woraus sich nunmehr die belangte Behörde maßgeblich berufen hat - um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG handelt, das, wenn es ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk. BauG ausgeführt wird (was im vorliegenden Fall gegeben ist) gleichfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG darstellt. Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass allein die unzutreffende Anführung des Paragraph 19, Ziffer 4, Stmk. BauG in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzen konnte, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung - woraus sich nunmehr die belangte Behörde maßgeblich berufen hat - um ein anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG handelt, das, wenn es ohne Genehmigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG ausgeführt wird (was im vorliegenden Fall gegeben ist) gleichfalls eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG darstellt.

Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, es sei zu Unrecht kein Ortsaugenschein bzw. keine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle erfolgt, tun sie in der Beschwerde die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2008

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060065.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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