RS Vwgh 2021/5/25 Ra 2020/22/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art13
AVG §38
AVG §52
AVG §56
FrG 1997 §49
NAG 2005 §1 Abs2 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dürfen für türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Bundesgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen eingeführt werden. Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer (hier) Rückkehrentscheidung vorliegen, ist für sich allein hingegen nicht maßgeblich. Unbestrittener Maßen war zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des VwG das Asylverfahren des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Fremden noch anhängig und eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme noch nicht erlassen (siehe zum Abstellen auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erneut VwGH Ra 2018/22/0266). Damit lagen die Voraussetzungen für die Entscheidung in der Sache und damit auch die Notwendigkeit, über die Frage der Maßgeblichkeit der Stillhalteklausel bzw. der Anwendbarkeit des NAG 2005 zu entscheiden, vor. Der Umstand, dass sich auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier dem Asylverfahren vor dem VwG) eines der Elemente allenfalls in der Zukunft (ex nunc) ändern könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach § 38 AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; VwGH 5.11.2010, 2007/09/0179). Eine Vorfrage iSd. § 38 AVG ist dann nicht anzunehmen, wenn es um eine künftige Rechtsgestaltung geht (vgl. VwGH 14.11.2007, 2007/04/0180; 6.10.2020, Ra 2020/09/0051).Gemäß der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dürfen für türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Bundesgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen eingeführt werden. Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 49, FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer (hier) Rückkehrentscheidung vorliegen, ist für sich allein hingegen nicht maßgeblich. Unbestrittener Maßen war zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des VwG das Asylverfahren des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Fremden noch anhängig und eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme noch nicht erlassen (siehe zum Abstellen auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erneut VwGH Ra 2018/22/0266). Damit lagen die Voraussetzungen für die Entscheidung in der Sache und damit auch die Notwendigkeit, über die Frage der Maßgeblichkeit der Stillhalteklausel bzw. der Anwendbarkeit des NAG 2005 zu entscheiden, vor. Der Umstand, dass sich auf Grund der Entscheidung in einem anderen Verfahren (hier dem Asylverfahren vor dem VwG) eines der Elemente allenfalls in der Zukunft (ex nunc) ändern könnte, ermächtigt nicht dazu, das Verfahren nach Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss dieses anderen Verfahrens auszusetzen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; VwGH 5.11.2010, 2007/09/0179). Eine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG ist dann nicht anzunehmen, wenn es um eine künftige Rechtsgestaltung geht vergleiche VwGH 14.11.2007, 2007/04/0180; 6.10.2020, Ra 2020/09/0051).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220137.L04

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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