Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Beachte
Rechtssatz
Soweit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19). Diese Überlegungen sind auf ein Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache übertragbar, in welchem der zuständige Richter des BVwG zu beurteilen hat, ob es sich bei einem Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum Vorbringen, mit welchem der Folgeantrag in erster Instanz begründet wurde, um ein neues Sachverhaltsvorbringen handelt oder nicht.Soweit Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des BVwG treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19). Diese Überlegungen sind auf ein Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache übertragbar, in welchem der zuständige Richter des BVwG zu beurteilen hat, ob es sich bei einem Beschwerdevorbringen, mit welchem eine Verfolgung wegen eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung behauptet wird, im Vergleich zum Vorbringen, mit welchem der Folgeantrag in erster Instanz begründet wurde, um ein neues Sachverhaltsvorbringen handelt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J05Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021