Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021