Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BAO §115 Abs1Rechtssatz
Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 38, 298) und nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach der zusätzliche Tatbestand dazu diene, um eine Lücke im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit den neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten. Spätere Änderungen betreffend die Größe oder Anzahl der Bauplätze oder betreffend die höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe können - unter näher genannten Voraussetzungen - durch Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe berücksichtigt werden. Die anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs (§ 4 BAO) mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürfen aber - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen - auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden (vgl. VfGH 28.9.2018, E 401/2017). Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. - unter Hinweis auch etwa auf die Bauordnung für Niederösterreich 1883 - neuerlich VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334).Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², Paragraph 38, 298,) und nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist vergleiche mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach der zusätzliche Tatbestand dazu diene, um eine Lücke im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit den neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten. Spätere Änderungen betreffend die Größe oder Anzahl der Bauplätze oder betreffend die höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe können - unter näher genannten Voraussetzungen - durch Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe berücksichtigt werden. Die anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs (Paragraph 4, BAO) mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürfen aber - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen - auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden vergleiche VfGH 28.9.2018, E 401/2017). Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren vergleiche - unter Hinweis auch etwa auf die Bauordnung für Niederösterreich 1883 - neuerlich VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130007.L01Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021