RS Vwgh 2021/5/26 Ra 2021/13/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §207
BAO §4
BauO NÖ 2014 §38 Abs3
BauO NÖ 2014 §39
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 38, 298) und nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist (vgl. mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach der zusätzliche Tatbestand dazu diene, um eine Lücke im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit den neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten. Spätere Änderungen betreffend die Größe oder Anzahl der Bauplätze oder betreffend die höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe können - unter näher genannten Voraussetzungen - durch Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe berücksichtigt werden. Die anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs (§ 4 BAO) mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürfen aber - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen - auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden (vgl. VfGH 28.9.2018, E 401/2017). Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren (vgl. - unter Hinweis auch etwa auf die Bauordnung für Niederösterreich 1883 - neuerlich VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334).Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden vergleiche Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², Paragraph 38, 298,) und nach Paragraph 38, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe auch dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist vergleiche mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies stimmt auch mit der - aus den Erläuterungen (Hinweis Motivenbericht Ltg.-228228/B-23-2018) hervorleuchtenden - Absicht des Gesetzgebers überein, wonach der zusätzliche Tatbestand dazu diene, um eine Lücke im Hinblick darauf zu schließen, dass nach früherer Rechtslage für manche Fälle kein Abgabentatbestand vorgelegen war. Es entspricht demnach auch der Absicht des Gesetzgebers, dass insbesondere mit den neu eingefügten Tatbeständen keine Abgaben, die aus bereits früher bestandenen Abgabentatbeständen resultierten und mangels Vorschreibung nunmehr verjährt sind, nacherhoben werden könnten. Spätere Änderungen betreffend die Größe oder Anzahl der Bauplätze oder betreffend die höchstzulässige Bauklasse oder Gebäudehöhe können - unter näher genannten Voraussetzungen - durch Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe berücksichtigt werden. Die anlässlich des Entstehens eines früheren Abgabenanspruchs (Paragraph 4, BAO) mangels Vorschreibung tatsächlich nicht entrichteten und bereits verjährten Beträge dürfen aber - bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen - auch im Rahmen von Ergänzungsabgaben (Ergänzungsbeiträgen) nicht nacherhoben werden vergleiche VfGH 28.9.2018, E 401/2017). Von der Behörde und vom Verwaltungsgericht sind dazu Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen, ob bereits früher entsprechende Abgabenansprüche (und in welcher Höhe) entstanden waren vergleiche - unter Hinweis auch etwa auf die Bauordnung für Niederösterreich 1883 - neuerlich VwGH 8.11.2005, 2002/17/0334).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130007.L01

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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