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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0003 B 27. Juli 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Da der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2001/05/0908), ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist, zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Auf die Ausführungen zu einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des § 16 Abs. 1 zweiter Satz Vlbg RPG 1996 (sowohl idF vor als auch nach dem LGBl. Nr. 22/2015) war fallbezogen daher nicht einzugehen. Aus dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung wäre für die revisionswerbenden Parteien ebenfalls nichts zu gewinnen, weil eine solche unionsrechtlich zulässig ist (Hinweis E vom 15. Oktober 2003, 2002/12/0064, mwN).Da der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2002, 2001/05/0908), ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist, zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Auf die Ausführungen zu einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz Vlbg RPG 1996 (sowohl in der Fassung vor als auch nach dem Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,) war fallbezogen daher nicht einzugehen. Aus dem Blickwinkel der Inländerdiskriminierung wäre für die revisionswerbenden Parteien ebenfalls nichts zu gewinnen, weil eine solche unionsrechtlich zulässig ist (Hinweis E vom 15. Oktober 2003, 2002/12/0064, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060084.L01Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021