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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46Rechtssatz
Die Motivation des Anzeigelegers ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, da die Behörde auf Grund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie aber von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.; vgl. VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393, mwN).Die Motivation des Anzeigelegers ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht von Bedeutung, da die Behörde auf Grund der in Paragraph 25, Absatz eins, VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen hat. Wie sie aber von einer potentiellen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist unerheblich (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.; vergleiche VwGH 14.6.2005, 2004/02/0393, mwN).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110143.L07Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021