TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2004/02/0393

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §52a Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §24;
VStG §25 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AK in H, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Oktober 2004, Zl. UVS 30.2-58/2004-16, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 8. Oktober 2003 um 18.06 Uhr in H die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52a Z. 10a StVO begangen. Es wurde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 25,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt. Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 52 a, Ziffer 10 a, StVO begangen. Es wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 25,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht mit weitwendigen Ausführungen geltend, die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung sei durch ein von der Gemeinde H beauftragtes privates Unternehmen durchgeführt worden, diese "Vorgangsweise" sei "absolut gesetzwidrig". Er knüpft an dieses Vorbringen Verfahrensrügen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein ausschließlich in Form einer Anklage, eines Antrages auf Bestrafung oder einer Anzeige durch ein Organ der Straßenaufsicht zu erhebender Tatvorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Gesetz fremd ist. Die Behörde hat auf Grund der in § 25 Abs. 1 VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.; vgl. zutreffend Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1407, Anm. 2). Die belangte Behörde war zudem im Hinblick auf den in § 46 AVG iVm § 24 VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. z.B. zu einer ua. auf eine Privaturkunde gestützten Bestrafung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0189). Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ein ausschließlich in Form einer Anklage, eines Antrages auf Bestrafung oder einer Anzeige durch ein Organ der Straßenaufsicht zu erhebender Tatvorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Gesetz fremd ist. Die Behörde hat auf Grund der in Paragraph 25, Absatz eins, VStG verankerten Offizialmaxime sowohl bei der Einleitung als auch der Durchführung des Strafverfahrens von Amts wegen vorzugehen, wie sie aber von einer solchen Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist gleichgültig (eigene Wahrnehmungen, Anzeige durch Polizei, Gendarmerie, Private etc.; vergleiche zutreffend Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1407, Anmerkung 2, ). Die belangte Behörde war zudem im Hinblick auf den in Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel auch im Verwaltungsstrafverfahren gehalten, die in Rede stehende Anzeige einer Privatperson, deren Einvernahme als Zeugen und die von ihr vorgelegten Beweismittel (insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät) in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen vergleiche z.B. zu einer ua. auf eine Privaturkunde gestützten Bestrafung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0189).

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung schon deshalb nicht aufkommen, weil der Zeuge M. - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt dieser Aussage - angegeben hat, dass "aus dem Satz im Eichschein 'die erweiterte Messunsicherheit U ist kleiner als 30 % der Eichfehlergrenzen' ... eine Messunsicherheit bis etwa 30 % nicht abzuleiten" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) sei (was im Übrigen auch von einem technischen Laien so zu verstehen ist; vgl. hiezu Pkt. 16 der im Akt einliegenden Zulassung für den gegenständlich verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser). Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung schon deshalb nicht aufkommen, weil der Zeuge M. - im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Inhalt dieser Aussage - angegeben hat, dass "aus dem Satz im Eichschein 'die erweiterte Messunsicherheit U ist kleiner als 30 % der Eichfehlergrenzen' ... eine Messunsicherheit bis etwa 30 % nicht abzuleiten" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) sei (was im Übrigen auch von einem technischen Laien so zu verstehen ist; vergleiche hiezu Pkt. 16 der im Akt einliegenden Zulassung für den gegenständlich verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser).

Die pauschale Verdächtigung des Beschwerdeführers, "die Objektivität von Anzeigen kann niemals 100 %-ig gegeben und gesichert sein, wenn die anzeigende Privatperson hiefür bezahlt wird und gleichsam eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausübt", entbehrt - unabhängig von der Frage der Relevanz - zumindest insoweit eines sachlichen Hintergrundes, als der Beschwerdeführer gar nicht konkret behauptet (und dies im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist), dass der Anzeiger nicht für seine gesamte Überwachungstätigkeit bezahlt würde, sondern jeweils ein "Erfolgshonorar" für angezeigte Übertretungen erhielte. Außerdem bleibt der Beschwerdeführer jede konkrete Erklärung schuldig, in welcher Form die gegenständliche, durch ein ausgearbeitetes Radarfoto belegte Anzeige der Geschwindigkeitsüberschreitung manipuliert sein könnte. Ebenso abstrakt sind die Vermutungen des Beschwerdeführers gegen das Vorbringen des Zeugen, das Messgerät würde bei unrichtiger Adjustierung nicht richtig funktionieren. Damit erübrigte sich aber, der Forderung des Beschwerdeführers nach Beiziehung eines Sachverständigen nachzukommen.

Aus welchen Gründen der Anzeiger zur Verwendung des gegenständlichen Gerätes nicht "geschult" worden sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine angegebene Einschulung wird nicht schon dadurch unglaubwürdig, weil darüber kein "Zeugnis" ausgestellt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 14. Juni 2005

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020393.X00

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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