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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0041 E 20. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Einer Aufforderung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).Einer Aufforderung nach Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (VwGH 1.6.2006, 2004/15/0066, 0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130035.L01Im RIS seit
30.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021