TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/1 2004/15/0066

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Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §162;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden 1. der R Gesellschaft m.b.H. in F, und 2. der R Gesellschaft m.b.H. & Co KG in F, beide vertreten durch Dr. Gerald Toifl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7/14, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, zu 1. vom 23. März 2004, GZ. RV/0203-F/02, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 (hg. Zl. 2004/15/0066), zu 2. vom 24. März 2004, GZ. RV/0194-F/02, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 2000 (hg. Zl. 2004/15/0067), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde zur hg. Zl. 2004/15/0066 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der zur hg. Zl. 2004/15/0067 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die im Verfahren 2004/15/0066 beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3. Mai 1978 gegründet; Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb und die Instandhaltung von Schalungen aller Art, insbesondere von Rundschalungen, von Stahlkonstruktionen und Ausrüstungen sowie die Entwicklung und Verwertung von Patenten und die Erstellung von Bauten aller Art. Die Erstbeschwerdeführerin hat in den Streitjahren an ihr in der Schweiz situiertes, als Vertriebsgesellschaft konzipiertes Tochterunternehmen, der R AG, Lizenzgebühren bezahlt. Einen Teil dieser Gebühren verrechnete sie der im Verfahren 2004/15/0067 beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) weiter. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Vertrag vom 10. Juni 1978 gegründet. Ihr Betriebsgegenstand in den Streitjahren war die Herstellung und Vermietung von Rundschalungen sowie die Vermietung von Mobilien bzw. Immobilien.

Strittig ist die Anerkennung der von der Zweitbeschwerdeführerin an die Erstbeschwerdeführerin und der von der Erstbeschwerdeführerin an ihr schweizerisches Tochterunternehmen gezahlten Lizenzgebühren als Betriebsausgaben.

2. Im Bericht vom 14. September 2000 über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Erstbeschwerdeführerin (der Bericht vom 11. September 2000 über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der Zweitbeschwerdeführerin verweist in seiner Tz. 24 auf den Bericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin) wurde unter Tz. 26 dazu Folgendes ausgeführt:

Die Erstbeschwerdeführerin als Lizenznehmerin habe am 10. Juli 1988 mit ihrem Schweizer Tochterunternehmen als Lizenzgeber eine Unter-Lizenzvereinbarung abgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin sei demnach zur Benützung der Vertragsschutzrechte ermächtigt worden und sei ihr das Vertragsknow-how mit dem Recht zu dessen Benützung zur Verfügung gestellt worden. Dem Vertrag liege der selbe Gegenstand zu Grunde und sei auch größtenteils inhaltsgleich wie die Lizenzvereinbarung vom 4. Juli 1988 zwischen der in Liechtenstein situierten Jugo-Import-Export-Anstalt (in der Folge: Anstalt) und dem schweizerischen

Tochterunternehmen der Erstbeschwerdeführerin. Das Tochterunternehmen der Erstbeschwerdeführerin sei auf Grund dieser Lizenzvereinbarung zur Benützung der Vertragsschutzrechte ermächtigt worden und sei ihr das Vertrags-know-how mit dem Recht zu dessen Benützung zur Verfügung gestellt worden. Bei der Anstalt handle es sich um eine reine Briefkastengesellschaft; Repräsentant sei die A AG in Liechtenstein.

Die Erstbeschwerdeführerin habe die Lizenzerteilung an ihr Schweizer Tochterunternehmen damit erklärt, dass die Anstalt nicht bereit gewesen sei, mit einem ausländischen Unternehmen, außer in der Schweiz, eine gleichartige Lizenzvereinbarung zu treffen. Das in der Schweiz situierte Tochterunternehmen habe daher dazwischengeschaltet werden müssen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung wiederholt von einem Schweizer Anwalt gesprochen, der sich schon früher an verschiedenen Schalungssystemen die Patentrechte gesichert haben solle. Am 21. Juni 1999 sei daher die Erstbeschwerdeführerin telefonisch ersucht worden, in geeigneter Form den Nachweis zu erbringen, dass die Anstalt Patentinhaberin jener Patente sei, für die Lizenzgebühren zu entrichten seien. Bei der Schlussbesprechung am 30. September 1999 seien erstmals verschiedene Patenturkunden, Patentschriften und Auszüge aus dem Patentregister vorgelegt worden. Bei grober Sichtung hätten diverse Ungereimtheiten festgestellt werden können. Es sei eine Unterbrechung und in der Folge der Abbruch der Schlussbesprechung notwendig geworden. Weitere Unterlagen seien am 2. Oktober 1999 zur Verfügung gestellt worden.

In der Schlussbesprechung am 30. September 1999 sei seitens der Prüfer erklärt worden, dass die Anstalt aus steuerlicher Sicht als Briefkastengesellschaft zu werten sei. Es sei mehrmals die Frage nach dem oder den wahren Empfänger(n) der Lizenzgebühren gestellt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe wiederholt erklärt, dies nicht zu wissen. Daraufhin habe der Steuerberater der Erstbeschwerdeführerin einen Ernst B namhaft gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Schreiben vom 13. Dezember 1999 ihr bisheriges "Nichtwissen" dahingehend interpretiert, dass sie bisher die irrige Meinung vertreten habe, die Namhaftmachung des wahren Empfängers sei entbehrlich. Tatsächlicher Empfänger der Lizenzgebühren sei demnach Ernst B (seine Anschrift in der Schweiz wurde ebenfalls bekannt gegeben).

Mit Schreiben vom 20. April 2000 habe der Prüfer die Erstbeschwerdeführerin ersucht, Ernst B als Zeuge für die Einvernahme betreffend die Anstalt und die Lizenzvereinbarung stellig zu machen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 habe die Anstalt dies abgelehnt.

Die Erstbeschwerdeführerin habe behauptet, in den 80er-Jahren Schalungen aus der Konkursmasse des Schweizer Unternehmens "Heinzle" gekauft zu haben. Die Patente für diese Schalungen habe sich bereits ein Schweizer Anwalt - Ernst B - gesichert gehabt; dieser sei nur bereit gewesen, Lizenzen an ein Schweizer Unternehmen zu vergeben. Daher sei die Zwischenschaltung des schweizerischen Tochterunternehmens erfolgt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei somit eine Lizenzvereinbarung (Produktionslizenz) geschlossen worden und zwar zwischen der Anstalt und der Erstbeschwerdeführerin. In einer Beilage zur Lizenzvereinbarung vom 4. Juli 1988 seien die Vertragsschutzrechte angeführt worden. Am 30. September und 2. Oktober 1999 seien dem Prüfer Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, aus denen hervorgehe, dass gewisse Vertragsschutzrechte laut der Beilage zur Lizenzvereinbarung der Anstalt zuzuordnen seien, andere wiederum Ernst B. Für einzelne Vertragsschutzrechte dieser Beilage sei kein Eigentumsnachweis erbracht worden; es seien aber auch Urkunden und Patentregisterauszüge vorgelegt worden, die nicht Gegenstand der Lizenzvereinbarung seien. Warum die nicht vertragsgegenständlichen Unterlagen vorgelegt worden seien, sei nicht aufgeklärt worden.

Die Lizenzvereinbarung (Punkt 2.2.) vom 4. Juli 1988 definiere den Begriff "Vertrags-know-how". Demnach sei darunter auch das während der Vertragsdauer beim Lizenzgeber entstehende technische Wissen zu verstehen. Dieses know-how sei nach Punkt 3. der Vereinbarung auch Gegenstand der Lizenzerteilung und dem Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen. Wie könne aber technisches Wissen bei diesen Lizenzgebern entstehen? Punkt 4. der Vereinbarung regle die Übermittlung von Vertrags-know-how. Die hier vorgesehene Schulung der Fachleute des Lizenznehmers im Werk und auf Baustellen des Lizenzgebers sei wohl irreal. Die Anstalt als Briefkastengesellschaft einerseits und Ernst B - angeblich ein ehemaliger Anwalt - andererseits dürften dies kaum bewerkstelligen können. Werk und Baustelle würden wohl fehlen.

Im Punkt 5. dieser Lizenzvereinbarung sei die zusätzliche technische Unterstützung beschrieben. Die dort ausgeführten Leistungen könnten nach Meinung der Prüfer wohl nie erbracht werden. Weder die Anstalt als Briefkastengesellschaft noch Ernst B als angeblich ehemaliger Anwalt dürften jemals in der Lage gewesen sein, im Rahmen ihrer personellen Kapazität diese Leistungen zu erbringen.

Auch die Ausführungen in Punkt 8.6. der Lizenzvereinbarung müssten als unzutreffend angesehen werden. Es sei schwer möglich, dass eine Briefkastengesellschaft bzw. ein Anwalt bezüglich der Herstellung und Anwendung der Vertragspunkte gute Kundenergebnisse vorweisen können. Ebenso schwer verständlich sei die wirtschaftliche Herstellung und Anwendung der Vertragsprodukte durch den Lizenzgeber.

Seitens der Erstbeschwerdeführerin sei in der Schlussbesprechung vom 30. September 1999 erklärt worden, bei Vertragsabschluss am Vertragsinhalt nicht interessiert gewesen zu sein. Das ganze Interesse habe sich auf die Lizenzerteilung konzentriert. In der Schlussbesprechung vom 21. Juni 2000 seien die aufgezeigten "Ungereimtheiten" der Lizenzvereinbarung mit dem Vorliegen eines "Standardvertrages" abgetan worden.

Die Prüfer seien auf Grund der aufgezeigten, nicht erfüllbaren Vertragsbestimmungen der Ansicht, dass die Anstalt bzw. Ernst B wohl formale Lizenzgeber seien, als tatsächliche Lizenzgeber und wahre Empfänger der Lizenzgebühren aber nicht in Frage kämen. Weiters werde die Meinung vertreten, dass durch die Zwischenschaltung des Tochterunternehmens in der Schweiz Sinn und Zweck des § 162 BAO nicht unterlaufen werden könne. Dem § 162 BAO sei nicht entsprochen worden, weshalb der Lizenzaufwand als Betriebsausgabe nicht anzuerkennen sei. Eine teilweise Weiterverrechnung an die Zweitbeschwerdeführerin habe somit auch zu entfallen.

3. Das Finanzamt schloss sich diesen Feststellungen der Betriebsprüfung an; es erließ nachstehende Bescheide, in denen die aufwandswirksam geltend gemachten Lizenzgebühren nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurden:

a) Mit Bescheiden vom 10. bzw. 11. Oktober 2000 wurden die Veranlagung der Erstbeschwerdeführerin zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen.

b) Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 bis 1997 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und neue Feststellungsbescheide für diese Jahre erlassen. In diesem Sinne wurden auch Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die Jahre 1998 und 1999 vom 4. Juli 2001 (Berichtigungsbescheide gemäß § 293b BAO vom 10. Juli 2001) sowie für das Jahr 2000 vom 4. März 2002 erlassen.

4.a) Die Zweitbeschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 17. November 2000 Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 10. Oktober 2000 und mit Schriftsätzen vom 19. Juli 2001 bzw. vom 5. April 2002 gegen die Feststellungsbescheide vom 4. Juli 2001 bzw. 4. März 2002. Darin wurde geltend gemacht, die Lizenzgebühren seien an eine inländische Gesellschaft entrichtet worden, bei welcher sie sich steuerlich ausgewirkt hätten. Die Erstbeschwerdeführerin als Empfängerin dieser Gebühren sei ein selbständiges Unternehmen, das gesellschaftsrechtlich nicht verbunden sei.

4.b) Die Erstbeschwerdeführerin erhob gegen die Bescheide vom

10. bzw. 11. Oktober 2000 mit Schriftsatz vom 17. November 2000 Berufung. Sie führte aus, die Empfängerin der Lizenzgebühren sei keine "Briefkastengesellschaft". Für eine Patentverwertung sei keine Geschäftstätigkeit im üblichen Sinne erforderlich. Es entspreche der branchenüblichen Vorgangsweise, wenn die Verwaltung der Patente einem Patentanwaltsbüro übertragen werde, sodass ein eigener ständiger Bürobetrieb entbehrlich sei. Ernst B habe bis zu seiner Pensionierung in Zürich ein Patentanwaltsbüro betrieben. Der Vorwurf von "Ungereimtheiten" sei nicht berechtigt. Es hätten lediglich nicht alle komplizierten patentrechtlichen Fragen sofort geklärt werden können.

Die Lizenzgeberin habe das Erscheinen des Ernst B vor den österreichischen Finanzbehörden deshalb abgelehnt, weil die Lizenzvereinbarung in der Zwischenzeit gekündigt worden sei. Es sei daher der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr möglich, auf die Lizenzgeberin Druck auszuüben, um die Einvernahme des Ernst B zu erzwingen. Es sei daher der Erstbeschwerdeführerin unmöglich, dem Wunsch der Abgabenbehörde zu entsprechen.

Die von der Betriebsprüfung aufgeworfene Frage, wie technisches Wissen der Lizenzgeberin entstehen könne, beruhe wohl auf der irrtümlichen Annahme, dass Ernst B Rechtsanwalt gewesen sei. Der Irrtum dürfte deshalb entstanden sein, weil ein Mitarbeiter der Erstbeschwerdeführerin den Begriff "Anwalt" an Stelle "Patentanwalt" verwendet habe. Bei den internationalen Verbindungen eines schweizerischen Patentanwaltsbüros könne die Abgabenbehörde nicht ungeprüft unterstellen, dass dieses Büro nicht in der Lage sei, die von der Lizenzgeberin selbst formulierten Vertragsbedingungen einzuhalten. Die vermutete bzw. unterstellte nicht vorhandene Möglichkeit der Vertragserfüllung durch die Lizenzgeberin stelle gemäß § 162 BAO keinen Grund dar, die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben zu verneinen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dem § 162 BAO zur Gänze entsprochen. Es seien umfangreiche Unterlagen über die Vorgeschichte der Patente mit lückenlosem Nachweis der früheren Eigentumsverhältnisse beigeschafft worden. Es seien keinerlei verlangte Angaben verweigert worden.

Von den bezahlten Lizenzgebühren sei mit Bewilligung des Finanzamtes 5 % Quellensteuer abgeführt worden. Wenn es der Erstbeschwerdeführerin möglich gewesen wäre, wie ursprünglich geplant, die Patente zu kaufen, so wären in weiterer Folge an Stelle der Lizenzgebühren mindestens 50 % der Höhe der Lizenzkosten für Abschreibungen, Zinsen und Erhaltung der Patente angefallen. Diese Kosten hätten im Schätzungswege Berücksichtigung finden müssen, ebenso die Rückerstattung der Quellensteuer.

5. Die Betriebsprüfung nahm zu den Berufungen wie folgt Stellung:

a) Zur Berufung der Erstbeschwerdeführerin:

Die Einstufung der Anstalt in Liechtenstein als Briefkastengesellschaft sei vorgenommen worden, weil Auskünfte und Unterlagen vorliegen, die die Anstalt als Domizilgesellschaft ausweisen, die im Fürstentum Liechtenstein vom Steuerprivileg profitiere. Der Repräsentant dieser Anstalt sei ein Treuhandunternehmen. Dass diese Anstalt ihre Aufgaben an ein Patentanwaltsbüro übertragen habe, sei bisher nie erwähnt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen sei dies nicht zu ersehen. Auch in der Berufung werde kein Nachweis dafür erbracht, sondern sei lediglich die branchenübliche Möglichkeit angedeutet worden.

Im Betriebsprüfungsbericht sei von einem "gewissen Widerspruch" gesprochen worden, weil die Erstbeschwerdeführerin behauptet habe, die Lizenzgeberin habe einen Lizenzvertrag nur mit einem Schweizer Unternehmen abschließen wollen, sodass der Vertrag mit der schweizerischen Tochterfirma zu Stande gekommen sei. Diesem Schweizer Unternehmen sei aber das Recht eingeräumt worden, Unterlizenzen zu vergeben, auch an ausländische Unternehmen. Dabei handle es sich um den angesprochenen Widerspruch. Dieser Sachverhalt sei angeführt worden, um darzustellen, dass nicht die schweizerische Tochterfirma der Erstbeschwerdeführerin, sondern die Anstalt in Liechtenstein schlussendlich die Lizenzgeberin für die Erstbeschwerdeführerin sei.

Die im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Ungereimtheiten bestünden noch immer und beträfen folgenden Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin bzw. deren steuerliche Vertretung sei aufgefordert worden, nachzuweisen, dass die Anstalt in Liechtenstein Patentinhaberin der Patente sei, für die Lizenzen zu zahlen seien. Während bzw. kurz nach der ersten Schlussbesprechung am 30. September 1999 seien Unterlagen vorgelegt worden, aus denen hervorgehe, dass gewisse in der Lizenzvereinbarung enthaltene Vertragsschutzrechte der Anstalt, andere wiederum Ernst B zuzuordnen seien. Für einzelne Vertragsschutzrechte, die in der Lizenzvereinbarung enthalten seien, sei bis heute kein Eigentumsnachweis erbracht worden.

Es seien auch Urkunden und Patentregisterauszüge über Patente vorgelegt worden, die nicht Gegenstand der Lizenzvereinbarung seien. Warum diese Unterlagen vorgelegt worden seien, sei nicht aufgeklärt worden.

Die Klärung bzw. Nichtklärung komplizierter patentrechtlicher Fragen sei nie als Ungereimtheit angesehen worden.

Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, es sei ihr unmöglich, Ernst B als Zeugen stellig zu machen, gehe ins Leere:

Die Erstbeschwerdeführerin sei am 20. April 2000 aufgefordert worden, Ernst B als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe dieses Ersuchschreiben an die Anstalt weitergeleitet. Die Anstalt habe die Ablehnung damit begründet, dass zwischenzeitlich, nämlich am 30. März 2000, die Kündigung des Lizenzvertrages stattgefunden habe. Die Erstbeschwerdeführerin verkenne völlig, dass nicht die Anstalt, sondern Ernst B als Zeuge zur Verfügung stehen sollte. An Ernst B sei die Erstbeschwerdeführerin in dieser Angelegenheit nie herangetreten.

Die Betriebsprüfung habe angezweifelt, dass die Anstalt bzw. Ernst B die Vertragsbedingungen erfüllen könnten. Diese Meinung werde weiterhin aufrecht erhalten. Beispielsweise sei nur zu nennen, dass sowohl eine Domizilgesellschaft als auch ein Anwalt nicht in der Lage sein werden, Schulungen von Fachleuten des Lizenznehmers im Werk und auf Baustellen des Lizenzgebers durchzuführen. Ebenso bleibe die wirtschaftliche Herstellung und Anwendung von den Vertragsprodukten durch den Lizenzgeber schwer verständlich. Sowohl die Anstalt als auch Ernst B könnten die Vertragsleistungen nicht erbringen. Der behauptete, lückenlose Nachweis der Eigentumsverhältnisse sei nicht beigebracht worden. Die Betriebsprüfung vertrete daher die Meinung, dass weder die Anstalt noch Ernst B tatsächliche Empfänger der Lizenzen sein könnten. Ein anderer Empfänger sei nicht genannt worden, weshalb der Bestimmung des § 162 BAO nicht entsprochen worden sei. Die Lizenzaufwendungen seien daher nicht als steuerlicher Aufwand anzuerkennen.

Das Begehren der Erstbeschwerdeführerin, die Kosten für die Anschaffung der Lizenzen und die Rückerstattung der Quellensteuer im Schätzungswege zu berücksichtigen, sei völlig unverständlich. Von fiktiven Anschaffungskosten Betriebsausgaben geltend machen zu wollen, könne wohl nicht ernsthaft gemeint sein. Die Quellensteuer von 5 % bestehe nach wie vor zu Recht. Der Lizenzaufwand sei nicht deshalb nicht anerkannt worden, weil keine Lizenzgebühren geflossen seien, sondern weil der tatsächliche Empfänger nicht genannt worden sei.

b) Zu den Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin führte die Betriebsprüfung aus:

Es sei richtig, dass die Unternehmen gesellschaftsrechtlich nicht verbunden seien. Allerdings sei der Gesellschafter-Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin auch der Gesellschafter-Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin. Auch die für das Rechnungswesen zuständige Person bei beiden Unternehmen sei ident. In den Schlussbesprechungen sei daher der Sachverhalt "Lizenzen" gemeinsam für beide Unternehmen behandelt worden. Dagegen sei kein Einwand erhoben worden. Der Erstbeschwerdeführerin sei sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt worden, dass durch die Nichtanerkennung der Lizenzen steuerlich keine Weiterverrechnung an die Zweitbeschwerdeführerin möglich sei.

Es sei richtig, dass die Lizenzgebühren von der Zweitbeschwerdeführerin an eine inländische Gesellschaft bezahlt worden seien. Es sei allerdings nicht richtig, dass sich diese Zahlungen bei der Erstbeschwerdeführerin ausgewirkt haben. Die Auswirkung sei von der Betriebsprüfung rückgängig gemacht worden. Eben diese Rückgängigmachung habe dazu geführt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin kein Aufwand berücksichtigt werden könne. Mangels steuerlich anerkannter Verrechnung von Lizenzen durch die Erstbeschwerdeführerin könnten auch bei der Zweitbeschwerdeführerin keine entsprechenden Aufwendungen berücksichtigt werden.

6. Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen der Betriebsprüfung an und erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen.

7. Nach dem nicht näher begründete Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt wurden, hat die belangte Behörde diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden und ein umfangreiches Vorhalteverfahren durchgeführt. Die Berufungsentscheidungen wurden gesondert erlassen.

a) Mit Bescheid vom 24. März 2004 wurden die Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe den tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger der in Rede stehenden Lizenzgebühren nicht bekannt gegeben. Die Absetzbarkeit der strittigen Zahlungen als Betriebsausgaben habe daher verneint werden müssen. Auf die Begründung des Berufungsbescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin werde verwiesen. Da sich die teilweise Weiterverrechnung von Aufwendungen von der Erstbeschwerdeführerin an die Zweitbeschwerdeführerin nur aus dem Zusammenhang mit diesen Lizenzzahlungen ergebe und diesen Aufwendungen eben die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe versagt worden sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin durch die Versagung der Anerkennung der Weiterverrechnung nicht in ihren Rechten verletzt.

b) Mit Bescheid vom 23. März 2004 wurde der Berufung der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Lizenzzahlungen keine Folge gegeben. Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass das Tochterunternehmen in der Schweiz nicht die tatsächliche wirtschaftliche Empfängerin der gegenständlichen Lizenzgebühren gewesen sei; dieses Unternehmen sei nur als Unterlizenzgeberin zwischengeschaltet worden, sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Lizenzvereinbarung (Produktionslizenz) zwischen der Anstalt in Liechtenstein und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossen worden sei. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Steuerrechtes bzw. des Personen- und Gesellschaftsrechtes seien Sitzgesellschaften solche Unternehmen, die in Liechtenstein - mit oder ohne Haltung eines Büros - lediglich ihren Sitz haben, ohne jedoch dort einen tatsächlichen Geschäftsbetrieb zu unterhalten. Einer der Beweggründe - wenn nicht überhaupt der wesentlichste - für die Abwicklung von Geschäftsbeziehungen über Sitzgesellschaften sei, wie die Erfahrung zeige, durch Gewinnverlagerungen in Steueroasenländer (wie eben auch Liechtenstein) Steuerspareffekte zu bewirken. Bei einer solchen "Briefkastenfirma" liege somit der Verdacht nahe, dass die an sie bezahlten Gelder wiederum an den Leistenden zurückgeflossen bzw. überhaupt nicht aus dessen Verfügungsmacht ausgeschieden seien. Als Empfänger könne an Stelle einer im Ausland ansässigen "Briefkastengesellschaft" die hinter ihr stehende Person angesehen werden.

Die Ansicht des Finanzamtes (welches sich auf die Anfragebeantwortung des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 25. Juni 1999 gestützt habe), dass es sich bei der Anstalt um eine Domizil- bzw. Sitzgesellschaft handle, die in Liechtenstein keine geschäftlichen oder kommerziellen Tätigkeiten entfalten dürfe, habe nicht widerlegt werden können. Es seien keinerlei nachprüfbare Tatsachen aufgezeigt worden, inwiefern die Anstalt konkrete eigene wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet habe. Mit dem Vorbringen, dass für eine Patentverwertung keine Geschäftstätigkeit im üblichen Sinne erforderlich sei und es der branchenüblichen Vorgehensweise entspreche, wenn die Verwertung der Patente einem Patentanwaltsbüro übertragen werde, sei im Hinblick auf die Einstufung der Anstalt als Domizil- bzw. Sitzgesellschaft nichts zu gewinnen. Die Anstalt, die ihren Sitz bei einem ortsansässigen Domizilträger habe, sei selbst nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig, sie beschäftige keine Mitarbeiter und profitiere im Fürstentum Liechtenstein vom Steuerprivileg. Das Finanzamt habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die Anstalt nicht die tatsächliche Empfängerin der in Rede stehenden Zahlungsflüsse gewesen sei. Dies finde auch eine Bestätigung darin, dass die Erstbeschwerdeführerin schließlich Ernst B als tatsächlichen Empfänger der Lizenzgebühren namhaft gemacht habe. Das Vorgehen nach § 162 Abs. 1 BAO sei damit gerechtfertigt. Die bloße Nennung einer Steueroasenfirma (ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb habe und daher keine Leistungen erbringen könne), ohne die an ihr tatsächlich Beteiligten bzw. ohne die Personen, denen die Erträgnisse aus der Domizilgesellschaft zufließen, bekannt zu geben, genüge damit ebenso nicht, wie die bloße Namhaftmachung einer beliebigen Person. Eine zwischengeschaltete Person, die die als Betriebsausgabe geltend gemachten Beträge vereinbarungsgemäß an einen Dritten weiterzuleiten habe, sei deshalb nicht der eigentliche Empfänger. Rechtfertigten maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die genannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge seien, könne die Abgabenbehörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug versagen.

Die Erstbeschwerdeführerin habe durch die "Umleitung der Lizenzgebühren" über eine Anstalt ein Verhalten gesetzt, das es rechtfertige, an ihren Angaben Zweifel zu hegen. Im Rahmen der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde von der Erstbeschwerdeführerin Ernst B als wahrer Empfänger der strittigen Lizenzgebühren namhaft gemacht. Für die Annahme des Finanzamtes, dass Ernst B nicht der wahre wirtschaftliche Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen gewesen sei, lägen gewichtige Indizien vor. Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Anstalt als Briefkastengesellschaft noch Ernst B als Patentanwalt befähigt gewesen sein konnten, bestimmte in der als kombinierter Schutzrechte- und know-how-Lizenzvertrag ausgestalteten Vereinbarung formulierten und abgegoltenen Leistungen, konkret das Vertrags-know-how (umfasst gemäß Punkt 2.2. auch das während der Vertragsdauer entstehende technische Wissen sowie gemäß Punkt 4.1. auch die Einschulung der Fachleute), als äußerst wichtigen Faktor (gemäß Punkt 8.4. entfielen 60 % der bezahlten Gebühren auf das Vertrags-know-how) zur besseren Nutzung der Patente bzw. bei der Entwicklung und Herstellung eines bestimmten Produktes sowie zusätzliche technische Unterstützung, z.B. Ausbildung weiteren Personals, Unterstützung bei der Anpassung des Vertragsproduktes an lokale Marktbedingungen, Mithilfe bei der Anbotsausarbeitung für einzelne Kundenprojekte, zu erbringen bzw. dass sie in der Lage seien, die Vertragsprodukte mit dem Vertrags-know-how wirtschaftlich herzustellen und anzuwenden.

Gänzlich widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen stünden die Erklärungsversuche der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2002, wonach zur Zeit des Vertragsabschlusses das Werk noch vorhanden gewesen und auch der Betrieb in der Schweiz während des Konkurses noch weitergeführt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen nichts daran ändern würden, dass die Anstalt als Briefkastengesellschaft und auch Ernst B als Patentanwalt nicht befähigt gewesen sein konnten, bestimmte vertraglich normierte Leistungen zu erbringen, übersehe die Erstbeschwerdeführerin, dass sie für diese Behauptungen keinerlei Nachweise beigebracht habe. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin im Prüfungsverfahren und in der Berufungsverhandlung erklärt, sie habe bereits im Jahre 1986 Schalungen und Fertigungshilfen in Bausch und Bogen aus der Konkursmasse des schweizerischen Unternehmens gekauft. Die diesbezüglichen Patente habe sich bereits ein schweizerischer Anwalt, Ernst B, gesichert.

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, bei Vertragsabschluss am Vertragsinhalt nicht interessiert gewesen zu sein bzw. dass allein die Vertragsschutzrechte maßgeblich gewesen seien und es sich lediglich um "Standardverträge" gehandelt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es könne nicht angenommen werden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, der ein erfahrener Geschäftsmann sei und außerdem steuerlich vertreten gewesen sei, einen Lizenzvertrag mit einer Domizilgesellschaft abschließe, der Verpflichtungen in beträchtlicher Höhe auslöse und einen wichtigen Unternehmensbereich betreffe, ohne sich zu vergewissern, welche Leistungen durch seinen Vertragspartner zu erbringen seien bzw. ob dieser Vertragspartner überhaupt im Stande sei, diese vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Nach Angabe des Geschäftsführers seien ihm bei Vertragsabschluss die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Patente nicht bekannt gewesen und habe er nicht gewusst, wer tatsächlich sein Vertragspartner sei; er habe nämlich im Rahmen der Betriebsprüfung wiederholt erklärt, den wahren Empfänger der bezahlten Lizenzgebühren nicht zu kennen. Unverständlich sei auch, dass der Lizenzvertrag Patente zum Gegenstand habe, die bereits bei Vertragsabschluss untergegangen seien und auch eine Übertragung der Patente von Ernst B als angeblichen tatsächlichen Empfänger der Lizenzgebühren auf die Anstalt erfolgt sei, obwohl Ernst B als hinter der Anstalt stehende Person namhaft gemacht worden sei.

Es sei unverständlich, warum die Erstbeschwerdeführerin auf Grund des Ersuchens des Finanzamtes, Ernst B als Zeugen stellig zu machen, nicht direkt an diesen herangetreten sei. Auf Grund der behaupteten zwischenzeitlichen Differenzen zwischen ihr und der Anstalt im Zusammenhang mit der Auflösung der Lizenzvereinbarung müsste ihr klar gewesen sein, dass die Anstalt nicht helfend beitreten werde. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es an der Erstbeschwerdeführerin gelegen wäre, alles, was ihre Angaben über die behaupteten Zuflüsse an Ernst B stütze, vorzubringen und zu dokumentieren. Eine diesbezügliche zweifelsfreie Dokumentation bzw. Konkretisierung sei nicht erfolgt. Die Erstbeschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass dann, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt seien (Liechtenstein leiste grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte) die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen in dem Maße höher sei, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Es liege dann vornehmlich am Abgabepflichtigen, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Es sei daher an der Erstbeschwerdeführerin gelegen gewesen, im Rahmen ihrer erhöhten Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht vollständig und nachvollziehbar offen zu legen, dass Ernst B der tatsächliche wirtschaftliche Empfänger der strittigen Lizenzgebühren gewesen sei. Werde diese erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, könne die Abgabenbehörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung feststellen.

Das Finanzamt habe zutreffend auf die "zweifelhafte Gestaltung" der gegenständlichen Lizenzvergabe hingewiesen. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einerseits, um die Verwertung der Patente und Erfindungen in Liechtenstein bzw. der Schweiz zu sichern, im Lizenzvertrag die Einschränkung getroffen werde, keine Lizenzvereinbarung mit einem ausländischen Unternehmen zu treffen, andererseits aber mit der Einräumung des Rechtes auf Vergabe von Unterlizenzen ohne Gebietsgrenze diese Einschränkung de facto wieder eliminiert werde. Der Einwand der Erstbeschwerdeführerin, Ernst B habe einen möglichen Rechtsstreit mit einem ausländischen Vertragspartner verhindern wollen, erscheine in Anbetracht der Möglichkeit von Gerichtsstandsklauseln (vgl. dazu den Punkt 13. der Lizenzvereinbarung) als nicht stichhaltig und werde als reine Zweckbehauptung gewertet.

Der Zufluss der in Rede stehenden Lizenzgebühren an den behaupteten Empfänger Ernst B sei nicht erwiesen. Die Zweifel an der behaupteten Sachverhaltskonstellation seien durch die Erstbeschwerdeführerin nicht schlüssig ausgeräumt worden. Damit sei aber mit der Benennung der Anstalt bzw. mit Ernst B dem Auftrag nach § 162 Abs. 1 BAO nicht entsprochen worden. Die strittigen Lizenzzahlungen seien daher gemäß § 162 Abs. 2 BAO zwingend nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:

Die belangte Behörde hat den Lizenzgebühren die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt, weil der Empfängerbenennung im Sinne des § 162 BAO nicht entsprochen worden sei.

Es ist nicht strittig, dass die Abgabenbehörde nach § 162 BAO verlangt hat, den Empfänger der Lizenzgebühren genau zu bezeichnen.

Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabenpflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen. Der Abzug von Schulden und Aufwendungen ist mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger der Empfänger bezeichnet werden, grundsätzlich noch nicht gesichert. Die bloße Nennung einer falschen oder beliebigen Person (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 1998, 96/13/0017, und vom 17. November 1982, 81/13/0194), oder die Namhaftmachung einer nicht existenten GmbH (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 1988, 84/13/0069), kann die zwingende Versagung der Anerkennung der Aufwendungen nicht verhindern; gleiches gilt für die Nennung einer Firma in einer Steueroase oder einer Briefkastengesellschaft, bei der es sich um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, 2002/13/0145, 0146, m.w.N.). Empfänger im Sinn des § 162 Abs. 1 BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat auf Verlangen der Abgabenbehörde, den Empfänger der abgesetzten Lizenzbeträge genau zu bezeichnen, letztlich Ernst B als Empfänger namhaft gemacht. Die belangte Behörde - wie bereits das Finanzamt - hat diese Angabe einer Überprüfung unterzogen und ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass Ernst B nicht der wahre wirtschaftliche Empfänger der als Betriebsausgaben geltend gemachten Lizenzzahlungen gewesen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zunächst ihren zivilrechtlichen Vertragspartner, die Anstalt, als Empfänger genannt. Es sei ihr durchaus bewusst gewesen, dass diese die Zahlungen an Ernst B weiterleite. In weiterer Folge habe sie aus Gründen der Vorsicht auch Ernst B namhaft gemacht. Sie habe daher ihrer Pflicht zur exakten Empfängerbenennung entsprochen. Die auf § 162 BAO gestützte Versagung der Anerkennung der Lizenzzahlungen als Betriebsausgaben sei daher rechtswidrig.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Erstbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde von der unrichtigen Beantwortung des Verlangens nach § 162 Abs. 1 BAO ausgegangen ist. Durch die Nennung des Ernst B (unter Angabe seiner Anschrift in der Schweiz) hat die Erstbeschwerdeführerin dem Verlangen nicht entsprochen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist die belangte Behörde nämlich zum Ergebnis gekommen, dass Ernst B nicht der tatsächliche Empfänger der Lizenzzahlungen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin macht hiezu geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, mit Ernst B direkt, über die Schweizer Finanzverwaltung oder über die Anstalt in Kontakt zu treten. Sie, die Erstbeschwerdeführerin selbst, habe sich bemüht, Ernst B als Zeugen stellig zu machen. Sie habe weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt, Ernst B gegen seinen Willen als Zeugen stellig zu machen. Sie habe es als die zweckmäßigste Art und Weise angesehen, das diesbezügliche Ersuchschreiben der Betriebsprüfung an die Anstalt weiterzuleiten. Die Anstalt habe das Ersuchen allerdings abgelehnt. Da die Anstalt auf das Schreiben geantwortet hat, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie sich für die Kontaktaufnahme mit Ernst B als zuständig erachte.

Mit diesem Vorbringen gesteht die Erstbeschwerdeführerin zunächst zu, dass der gegen sie erhobene Vorwurf der belangten Behörde, sie sei nie direkt an Ernst B herangetreten, um ihn zur Zeugeneinvernahme zu bewegen, zutrifft. Dazu wäre sie aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1978, 1511/75, und vom 27. Februar 2002, 97/13/0201). Die Rüge der Erstbeschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte von Amts wegen diesen Beweis aufnehmen müssen, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, der aufklärungsbedürftige Geschäfte tätigt, die ihre Wurzeln in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, und es liegt an diesem, die Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Eine strenge Prüfung ist besonders dann geboten, wenn sich das zu beurteilende Geschehen in einem für die Herbeiführung von Abgabenverkürzungen begünstigenden Bereich wie Liechtenstein abspielt. Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Da im Verhältnis zu Liechtenstein keine Amts- oder Rechtshilfe in Abgabensachen besteht, kann die Erstbeschwerdeführerin schon deshalb nicht von der sie treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht entbunden werden (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 2001, 97/14/0061, m.w.N.). Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die belangte Behörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vor.

In der Beschwerde nimmt der Versuch, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern, breiten Raum ein.

Die belangte Behörde hat gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um die Prüfung der Frage, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer behaupteten oder von Amts wegen zu erhebenden Tatsache vermitteln. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zur Feststellung des Sachverhaltes geführt hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof in der Richtung überprüfbar, ob der Denkvorgang der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. ihr mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 167, Tz 6- 10, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält vor dem Hintergrund dieser Rechtslage eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Soweit die Erstbeschwerdeführerin auch diesbezüglich rügt, dass die belangte Behörde ihrem Vorbringen ohne Ermittlungsverfahren die Glaubwürdigkeit versagt hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Vorbringen um Auslandsachverhalte handelt, für die die oben dargelegte erhöhte Mitwirkungspflicht gilt. Dieser ihrer Verpflichtung ist die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen. Soweit sie sich gegen die Auffassung der belangten Behörde stellt, Ernst B hätte die vertraglichen Verpflichtungen auf Grund der Lizenzvereinbarung nicht erfüllen können, vermag die Erstbeschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin erschöpft sich auch nur in der Behauptung des Gegenteils, ohne dass sie konkrete Erfüllungshandlungen des Ernst B aufzuzeigen vermag. Da ihr Vorbringen auch in der Beschwerde über die Behauptungsebene nicht hinausgeht, ist es nicht geeignet, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Verträge seien unterschrieben worden, weil es sich um "Standardverträge" gehandelt habe und nicht der Vertragsinhalt von Interesse gewesen sei, sondern allein die Vertragsschutzrechte Bedeutung gehabt hätten, als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde hat nämlich hervorgehoben, dass nicht anzunehmen ist, dass der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der ein erfahrener Geschäftsmann ist und außerdem steuerlich vertreten war, einen Lizenzvertrag mit einer Domizilgesellschaft abschließt, der Zahlungsverpflichtungen in beträchtlicher Höhe auslöst und einen wichtigen Unternehmensbereich betrifft, ohne sich zu vergewissern, welche Leistungen durch seinen Vertragspartner zu erbringen sind und ob der Vertragspartner überhaupt im Stande ist, diese vereinbarten Leistungen zu erfüllen. Wenn nun in der Beschwerde zusätzlich geltend gemacht wird, die Verhandlung und Unterfertigung des Lizenzvertrages seien unter hohem Zeitdruck geschehen, wird die Beweiswürdigung der Behörde nur noch bestätigt. Die Erstbeschwerdeführerin ist nämlich selbst davon ausgegangen, dass die Lizenzrechte zum Schutz der bereits früher erworbenen Schalungen unbedingt nötig waren. Angesichts der enormen Bedeutung dieses Vertrages für die Erstbeschwerdeführerin ist es schlichtweg unverständlich, dass den Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin der Inhalt des Vertrages insbesonders der Umfang der eingeräumten und übertragenen Vertragsrechte nicht interessiert hat. Der Erstbeschwerdeführerin gelingt es daher nicht, mit ihren Ausführungen eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führt aus, dass ihr von der Erstbeschwerdeführerin die Lizenzgebühren teilweise "weiterverrechnet" worden seien. Durch die Nennung der Erstbeschwerdeführerin als die Empfängerin der von ihr geleisteten Lizenzgebühren habe sie ihrer Verpflichtung Genüge getan und stünde daher einer Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgabe nicht entgegen.

Die belangte Behörde ist im zweitangefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Betriebsausgabe hat, wenn bei der Erstbeschwerdeführerin Betriebsausgaben wegen § 162 BAO nicht anerkannt wurden. Diese Rechtsansicht ist nicht zu teilen. Zur Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin von der Erstbeschwerdeführerin Leistungen erhalten hat, finden sich im Bescheid keine Feststellungen. Die belangte Behörde geht offenkundig davon aus, dass die Lizenzzahlungen der Zweitbeschwerdeführerin in der Lizenzvereinbarung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und deren Tochtergesellschaft in der Schweiz ihre Ursache haben. Dies setzt allerdings voraus, dass die Zweitbeschwerdeführerin Leistungen von der Tochtergesellschaft der Erstbeschwerdeführerin erhält, d.h., dass eine Unterlizenzvereinbarung wie etwa zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Tochtergesellschaft vorliegt. Auch dazu trifft der Bescheid keine Feststellungen.

Auf Grund des Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. März 2004, hg. Zl. 2004/15/0066, als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen; den Bescheid vom 24. März 2004 (hg. Zl. 2004/15/0067) hat die belangte Behörde mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 1. Juni 2006

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150066.X00

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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