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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Vom Waffenverbot nach § 12 WaffG 1996 "betroffen" ist jedenfalls derjenige, über den das Waffenverbot verhängt wurde, das dann gegebenenfalls zum Verfall der sichergestellten Waffen und Munition iSd § 12 Abs. 3 Z 1 WaffG 1996 führt. Die Regelung des § 12 Abs. 4 WaffG 1996, die einen Entschädigungsanspruch des vom Verfall "Betroffenen" normiert, verfolgt das Ziel, einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum zu verhindern. Von diesem Bestreben ist insofern auch § 12 Abs. 5 WaffG 1996 getragen, als diese Bestimmung es dem (vom durch das Waffenverbot betroffenen verschiedenen) Eigentümer der sichergestellten Waffen ermöglicht, sein Eigentum an den Gegenständen glaubhaft zu machen und damit den Verfall zu verhindern. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch iSd § 8 AVG) durchgesetzt werden soll. § 12 WaffG enthält zwar eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Abs. 7 (ein Waffenverbot ist von der Behörde, die das Verbot erlassen hat, aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind), ebenso für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Österreich hat (Abs. 8), nicht aber betreffend die Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Abs. 5. Diesfalls sind also die allgemeinen Regelungen anzuwenden.Vom Waffenverbot nach Paragraph 12, WaffG 1996 "betroffen" ist jedenfalls derjenige, über den das Waffenverbot verhängt wurde, das dann gegebenenfalls zum Verfall der sichergestellten Waffen und Munition iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, WaffG 1996 führt. Die Regelung des Paragraph 12, Absatz 4, WaffG 1996, die einen Entschädigungsanspruch des vom Verfall "Betroffenen" normiert, verfolgt das Ziel, einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum zu verhindern. Von diesem Bestreben ist insofern auch Paragraph 12, Absatz 5, WaffG 1996 getragen, als diese Bestimmung es dem (vom durch das Waffenverbot betroffenen verschiedenen) Eigentümer der sichergestellten Waffen ermöglicht, sein Eigentum an den Gegenständen glaubhaft zu machen und damit den Verfall zu verhindern. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch iSd Paragraph 8, AVG) durchgesetzt werden soll. Paragraph 12, WaffG enthält zwar eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Absatz 7, (ein Waffenverbot ist von der Behörde, die das Verbot erlassen hat, aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind), ebenso für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Österreich hat (Absatz 8,), nicht aber betreffend die Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Absatz 5, Diesfalls sind also die allgemeinen Regelungen anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030042.L02Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021