RS Vwgh 2021/6/16 Ro 2021/01/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2021
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen.Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie VwGH Ra 2017/19/0531, mwN). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB) nicht grundsätzlich vom Begriff des "besonders schweren Verbrechens" ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021010013.J02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten