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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs4Beachte
Rechtssatz
Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche - Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022; VwGH 29.11.2005, 2004/12/0130). Im Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, hat der VfGH eine Rückwirkung der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des § 7 Abs. 1a zweiter Satz EpidemieG 1950 nicht angeordnet. Für die gegenständliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG durch den VwGH ist daher weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (vgl. VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.4.2015, Ra 2014/09/0040). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren vor den VwG: Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden; es hat dabei seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035).Aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergibt sich, dass der VfGH aussprechen kann, dass eine von ihm aufgehobene Norm - über den Anlassfall im engeren Sinn hinausgehend - auch auf frühere Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH kann also der Aufhebung Rückwirkung beilegen. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche - Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 1.3.2017, Ro 2015/03/0022; VwGH 29.11.2005, 2004/12/0130). Im Erkenntnis vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, hat der VfGH eine Rückwirkung der von ihm ausgesprochenen Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter Satz EpidemieG 1950 nicht angeordnet. Für die gegenständliche Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG durch den VwGH ist daher weiterhin die - unbereinigte - Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich vergleiche VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0021; 21.4.2015, Ra 2014/09/0040). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren vor den VwG: Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden; es hat dabei seine Entscheidungen an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 17.3.2021, Ra 2021/03/0035).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090004.J02Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021