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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs10Rechtssatz
§ 103 Abs. 1 Z 2 lit. a KFG 1967 verlangt vom Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs. 10 KFG 1967 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist. Da die zitierte Regelung das Bereitstellen von Verbandzeug für Fahrten verlangt, kann diese Pflicht des Zulassungsbesitzers nicht uneingeschränkt gesehen werden. Hier wurde eingewendet, dass das nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeug dem Zeugen auf Privatgrund ausschließlich zur Begutachtung übergeben worden sei. Dazu traf aber das VwG keine Feststellungen. Dieses Vorbringen ist geeignet, den im Straferkenntnis angelasteten Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 2 lit. a KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer zu entkräften, wenn die Überlassung des Fahrzeuges nicht für Fahrten erfolgte und solche auch nicht vorherzusehen waren.Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 verlangt vom Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im Paragraph 102, Absatz 10, KFG 1967 angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist. Da die zitierte Regelung das Bereitstellen von Verbandzeug für Fahrten verlangt, kann diese Pflicht des Zulassungsbesitzers nicht uneingeschränkt gesehen werden. Hier wurde eingewendet, dass das nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeug dem Zeugen auf Privatgrund ausschließlich zur Begutachtung übergeben worden sei. Dazu traf aber das VwG keine Feststellungen. Dieses Vorbringen ist geeignet, den im Straferkenntnis angelasteten Vorwurf einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer zu entkräften, wenn die Überlassung des Fahrzeuges nicht für Fahrten erfolgte und solche auch nicht vorherzusehen waren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020191.L02Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021