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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AÜG §4Beachte
Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag (Subfrachtvertrag) zu beurteilen ist, ist infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bisherige Rechtsprechung zu § 4 AÜG im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zu lesen, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung maßgebenden Umstände bedarf und nicht (mehr) allein auf das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0016). Damit sind auch die Kriterien für die Arbeitskräfteüberlassung iSd. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71/EG entscheidend (vgl. VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068).Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag (Subfrachtvertrag) zu beurteilen ist, ist infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 4, AÜG im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zu lesen, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung maßgebenden Umstände bedarf und nicht (mehr) allein auf das Vorliegen einer der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0016). Damit sind auch die Kriterien für die Arbeitskräfteüberlassung iSd. Artikel eins, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 96/71/EG entscheidend vergleiche VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017090005.L04Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022