RS Vwgh 2021/6/24 Ra 2017/09/0005

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2017/09/0005 B 10.04.2020
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62018CJ0815 B 01.12.2020

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag (Subfrachtvertrag) zu beurteilen ist, ist infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bisherige Rechtsprechung zu § 4 AÜG im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zu lesen, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung maßgebenden Umstände bedarf und nicht (mehr) allein auf das Vorliegen einer der in § 4 Abs. 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0016). Damit sind auch die Kriterien für die Arbeitskräfteüberlassung iSd. Art. 1 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 96/71/EG entscheidend (vgl. VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068).Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung oder als Werkvertrag (Subfrachtvertrag) zu beurteilen ist, ist infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechts die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 4, AÜG im Sinn der Rechtsprechung des EuGH zu lesen, weshalb es einer Gesamtbeurteilung aller für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung maßgebenden Umstände bedarf und nicht (mehr) allein auf das Vorliegen einer der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Parameter abgestellt werden darf vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/11/0016). Damit sind auch die Kriterien für die Arbeitskräfteüberlassung iSd. Artikel eins, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 96/71/EG entscheidend vergleiche VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017090005.L04

Im RIS seit

02.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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