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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 3 Tir. MSG 2010 bedarf es nicht in allen Fällen eines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese sind auch ohne Antrag des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern (vgl. VwGH 26.9.1995, 94/08/0099-0100). Dass eine solche (amtswegige) Hilfeleistung allerdings nicht rückwirkend zu gewähren ist, ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 1 Abs. 3 legcit., der zufolge die Hilfe auch von Amts wegen (erst dann) zu gewähren ist, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung "erfordern" (und nicht auch "erfordert haben"; vgl. VwGH 27.2.2002, 98/03/0130).Nach Paragraph eins, Absatz 3, Tir. MSG 2010 bedarf es nicht in allen Fällen eines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese sind auch ohne Antrag des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern vergleiche VwGH 26.9.1995, 94/08/0099-0100). Dass eine solche (amtswegige) Hilfeleistung allerdings nicht rückwirkend zu gewähren ist, ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des Paragraph eins, Absatz 3, legcit., der zufolge die Hilfe auch von Amts wegen (erst dann) zu gewähren ist, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung "erfordern" (und nicht auch "erfordert haben"; vergleiche VwGH 27.2.2002, 98/03/0130).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100178.L01Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021