RS Vwgh 2021/6/29 Ra 2020/10/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2021
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Tir 2010 §1 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach § 1 Abs. 3 Tir. MSG 2010 bedarf es nicht in allen Fällen eines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese sind auch ohne Antrag des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern (vgl. VwGH 26.9.1995, 94/08/0099-0100). Dass eine solche (amtswegige) Hilfeleistung allerdings nicht rückwirkend zu gewähren ist, ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des § 1 Abs. 3 legcit., der zufolge die Hilfe auch von Amts wegen (erst dann) zu gewähren ist, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung "erfordern" (und nicht auch "erfordert haben"; vgl. VwGH 27.2.2002, 98/03/0130).Nach Paragraph eins, Absatz 3, Tir. MSG 2010 bedarf es nicht in allen Fällen eines förmlichen Antrages des Hilfesuchenden für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diese sind auch ohne Antrag des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern vergleiche VwGH 26.9.1995, 94/08/0099-0100). Dass eine solche (amtswegige) Hilfeleistung allerdings nicht rückwirkend zu gewähren ist, ergibt sich bereits aus der eindeutigen Formulierung des Paragraph eins, Absatz 3, legcit., der zufolge die Hilfe auch von Amts wegen (erst dann) zu gewähren ist, wenn den zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung "erfordern" (und nicht auch "erfordert haben"; vergleiche VwGH 27.2.2002, 98/03/0130).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100178.L01

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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