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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
Nach der ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 1.3.2012, B 606/11; 3.3.2001, G 87/00) ist es - im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes - dem einfachen Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den gegenüber einer anderen Person ergangenen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J06Im RIS seit
08.09.2021Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021