RS Vwgh 2022/4/25 Ra 2022/20/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Es bedarf immer dann, wenn selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des - allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen - sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen (vgl. dazu - unter anderem auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Entfalls einer Verhandlung - ausführlich VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Es bedarf immer dann, wenn selbst im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch nicht begründet werden kann, keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des - allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen - sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen vergleiche dazu - unter anderem auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Entfalls einer Verhandlung - ausführlich VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200088.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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