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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Von einem "wesentlichen Widerspruch" iSd. § 51 Abs. 3 Z 3 Slbg NatSchG 1999 muss dann gesprochen werden, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung (nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern) der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085). Dies ist auch hinsichtlich bloß vorübergehender Maßnahmen relevant. Ein wesentlicher Widerspruch zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes ist demnach dann anzunehmen, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter auswirken wird, was bei bloß vorübergehenden Maßnahmen in der Regel nicht der Fall ist. Schon die Materialien zur Slbg Naturschutzgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 2/1998, mit der (unter anderem) das Erfordernis des Fehlens eines Widerspruchs zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes in das Gesetz aufgenommen wurde (392 BlgLT 4. Session 11. GP, zu Z 23) sprechen diesbezüglich nämlich davon, dass der Weiterbestand des Schutzgebietes höher zu bewerten ist als das Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme (vgl. VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085).Von einem "wesentlichen Widerspruch" iSd. Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, Slbg NatSchG 1999 muss dann gesprochen werden, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung (nicht nur der erheblichen Beeinträchtigung, sondern) der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter im betreffenden Raum oder eines maßgeblichen Teils derselben auswirken vergleiche VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085). Dies ist auch hinsichtlich bloß vorübergehender Maßnahmen relevant. Ein wesentlicher Widerspruch zu grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes ist demnach dann anzunehmen, wenn sich eine geplante Maßnahme voraussichtlich in Richtung der vollständigen Zerstörung oder Beseitigung der den Schutz vermittelnden Naturgüter auswirken wird, was bei bloß vorübergehenden Maßnahmen in der Regel nicht der Fall ist. Schon die Materialien zur Slbg Naturschutzgesetz-Novelle 1997, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1998,, mit der (unter anderem) das Erfordernis des Fehlens eines Widerspruchs zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Lebensraumschutzes in das Gesetz aufgenommen wurde (392 BlgLT 4. Session 11. GP, zu Ziffer 23,) sprechen diesbezüglich nämlich davon, dass der Weiterbestand des Schutzgebietes höher zu bewerten ist als das Interesse an der Verwirklichung der Maßnahme vergleiche VwGH 21.11.2005, 2003/10/0085).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100041.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022