Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 stellt klar, dass Abs. 1 leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen (vgl. zu diesem Anwendungsbereich des § 20 AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 stellt klar, dass Absatz eins, leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen vergleiche zu diesem Anwendungsbereich des Paragraph 20, AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010184.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022