RS Vwgh 2022/5/9 Ra 2021/01/0184

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0185
Ra 2021/01/0186
Ra 2021/01/0187
Ra 2021/01/0188
Ra 2021/01/0189
Ra 2021/01/0190

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 stellt klar, dass Abs. 1 leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen (vgl. zu diesem Anwendungsbereich des § 20 AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 stellt klar, dass Absatz eins, leg. cit. für Verfahren vor dem BVwG nur gilt, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen vergleiche zu diesem Anwendungsbereich des Paragraph 20, AsylG 2005 bereits VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010184.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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