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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Bei der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handelt es sich um keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren (hier:) über die Versicherungspflicht (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 [zur Rechtslage nach § 190 StPO 1975 in der nach dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, geltenden Fassung] unter Hinweis auf VwGH 19.7.2001, 99/20/0418 [zur Rechtslage nach § 90 StPO 1975 in der vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, geltenden Fassung]). Es ist der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer solchen - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen (vgl. VwGH 10.4.2008, 2005/01/0777; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; vgl. weiters auch VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180).Bei der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handelt es sich um keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren (hier:) über die Versicherungspflicht vergleiche VwGH 27.11.2014, 2012/08/0216 [zur Rechtslage nach Paragraph 190, StPO 1975 in der nach dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, geltenden Fassung] unter Hinweis auf VwGH 19.7.2001, 99/20/0418 [zur Rechtslage nach Paragraph 90, StPO 1975 in der vor dem Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, geltenden Fassung]). Es ist der Verwaltungsbehörde (und folglich auch dem VwG) nach einer solchen - keine Bindungswirkung entfaltenden - Einstellung des Strafverfahrens nicht verwehrt, über den der Einstellung zu Grunde liegenden Sachverhalt ein selbstständiges Ermittlungsverfahren und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen vergleiche VwGH 10.4.2008, 2005/01/0777; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; vergleiche weiters auch VwGH 19.3.2013, 2012/03/0180).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080052.L02Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022