RS Vwgh 2022/5/18 Ra 2021/15/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34
BAO §39 Z5
KommStG 1993 §8 Z2
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG 1993 auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG 1993 ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in § 8 Z 2 KommStG 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd § 34 BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (§ 39 Z 5 BAO) nicht nur auf die Zwecke des § 8 Z 2 KommStG 1993, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd § 34 BAO bezieht.Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach Paragraphen 34, ff BAO in Verbindung mit den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 auch dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030). Angesichts dieser Besonderheit des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich den in Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 umschriebenen Tätigkeitsfeldern widmet oder ihre Rechtsgrundlage auch auf andere gemeinnützige Zwecke iSd Paragraph 34, BAO abstellt und sich insbesondere die Zweckbindung des Vermögens (Paragraph 39, Ziffer 5, BAO) nicht nur auf die Zwecke des Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993, sondern allgemein auf die begünstigten Zwecke iSd Paragraph 34, BAO bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150084.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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