TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/7 93/05/0196

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §42;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1) des FB und 2) der EB in N, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 8. Juli 1993, Zl. BauR-011012/2-1993 Ki/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: 1.

X-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, 2. Stadt N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem bei der Baubehörde am 28. Jänner 1991 eingelangten Ansuchen beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für den Um- und Zubau der VW-Händler Werkstätte auf den Grundstücken Nr. 26/1 und 49/1. Diese Grundstücke sind als gemischtes Baugebiet gewidmet. Die Auslagerung der Naßbereiche (Waschbox) sollte eine optische Aufwertung der Straßenfront bewirken. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens betreffend die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung gab der Vertreter der Lärm- und Strahlenschutzabteilung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 13. August 1992 zusammenfassend bekannt, eine Änderung der bestehenden Immissionssituation sei durch die geplanten Um- und Zubauten kaum zu erwarten. Mit Kundmachung vom 31. August 1992 wurde für den 17. September 1992 eine mündliche Verhandlung über das Bauansuchen der erstmitbeteiligten Partei anberaumt, zu der auch die Beschwerdeführer als Nachbarn unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Die Zustellungen sind ausgewiesen. In der Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer auch im Namen seiner Ehefrau folgendes vor:

"Unter der Voraussetzung, daß so wie versprochen, keine zusätzlichen meßbaren oder subjektiv warhnehmbaren Belastungen entstehen werden, haben wir grundsätzlich gegen das Projekt nichts einzuwenden. Wir verlangen jedoch, wie besprochen, die Pflanzung einer Hecke als Sichtschutz gegenüber dem Parkplatz der Fa. X im Bereich der Böschungskrone entlang des Bergerweges. Das Ausmaß der Bepflanzung soll einvernehmlich mit uns festgelegt werden. Weiters verlangen wir entlang des Isabellenhofweges die Errichtung einer Haltespur. Weiters verlangen wir an der Böschungsoberkante des Parkplatzes eine Schallschutzwand in der Höhe von ca. 1,50 m."

Der bautechnische Amtssachverständige, der Vertreter der Feuerwehr sowie ein Maschinenbau- und schallschutztechnischer Amtssachverständiger haben in dieser Verhandlung ein Gutachten erstellt, wonach gegen die Erteilung der angestrebten Baubewilligung bei Einhaltung vorgeschlagener Bedingungen und Auflagen keine Einwände bestünden. Der medizinische Amtssachverständige hat dargetan, daß eine gesundheitlich negative Beeinflussung der Nachbarn durch Lärm praktisch ausgeschlossen werden könne. Mit Schreiben vom 28. September 1992 hat die Baubehörde die erstmitbeteiligte Partei aufgefordert, ein Lärmgutachten (bestehend aus einer Lärmmessung und einer Prognoseberechnung über die zu erwartende Lärmentwicklung als Nachweis für die Einhaltung der von den Sachverständigen geforderten Maximallärmpegel und die Zulässigkeit der Betriebsanlage im gemischten Baugebiet) vorzulegen. Im Gutachten der staatlich autorisierten Prüf- und Versuchsanstalt Technische Akustik Sch. vom 16. Oktober 1992 wurde im Ergebnis festgestellt, daß ein Vergleich der Istsituation mit den Rechenergebnissen (zusätzliche Immissionen durch den geplanten Zubau) zeige, daß weder in bezug auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel noch in bezug auf einzelne kurzzeitig auftretende Spitzenpegel Auswirkungen auf die Istsituation zu erwarten seien, zumal die Berechnungen mit einem Sicherheitszuschlag von 5 Dezibel behaftet worden seien. In diesem Gutachten wurden auch verschiedene Auflagen vorgeschlagen, bei deren Einhaltung das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung gegeben sei. In einer Ergänzung zu seinem ersten Gutachten hat der medizinische Amtssachverständige aufgrund des Gutachtens vom 16. Oktober 1992 ausgeführt, daß bei Einhaltung der vorgeschlagenen Bedingungen und Auflagen keine gesundheitsschädliche Auswirkung auf die Nachbarschaft zu erwarten sei, da die Immissionsanalyse der Istsituation deutlich höhere energieäquivalente Dauerschallpegel und auch Schallspitzenpegel ergeben habe. Anläßlich einer Verhandlung vom 9. Dezember 1992 wurden den Beschwerdeführern sowohl die Gutachten vom 16. Oktober 1992 als auch das ergänzende medizinische Gutachten vom 17. November 1992 zur Kenntnis gebracht. Der technische Amtssachverständige erklärte, daß aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 16. Oktober 1992 eine Änderung der festgelegten Schallgrenzwerte wie folgt vorzunehmen sei: 1. Die eingebauten Sektionaltore müßten ein Schalldämm-Maß von mindestens R"16 dB aufweisen; 2. Die Außenwände ein Dämm-Maß von mindestens R"40 dB, die Lichtkuppeln R"25 dB, der Dachaufbau mindestens R"31 dB; 3. Das Ausblasgeräusch der Lüftungsanlage dürfe in 4 m Abstand 55 dB nicht übersteigen. Bei Einhaltung der vorstehenden Grenzwerte seien in technischer Hinsicht nachteilige Auswirkungen auf die Anrainer ausgeschlossen. Die Auflagen zu 1. und 3. entsprachen jenen, die im Gutachten vom 16. Oktober 1992 vorgeschlagen waren. Die Beschwerdeführer nahmen diese Änderung zur Kenntnis, erklärten jedoch, eine Vorschreibung von höheren Schallschutzwerten zu wünschen. Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei erklärte, die Konsenswerberin werde diese Auflagen einhalten und beantrage daher, die Bewilligung unter Vorschreibung dieser Auflagen zu erteilen.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Errichtung einer 1,50 m hohen Schallschutzwand an der Böschungsoberkante des Parkplatzes wurden als sachlich nicht gerechtfertigt abgewiesen bzw. als privatrechtliche Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß ihre Forderung nach Vorschreibung von höheren Schallschutzwerten nicht erfüllt worden sei. Die vorliegenden Schallmessungen wurden zwar grundsätzlich nicht in Frage gestellt, es wurde aber z.B. gerügt, daß für den Schlagschrauber mit Pressluft und die Hebebühne unter Last und Betrieb nur Messwerte aus einer Vergleichsmessung herangezogen worden seien. Außerdem hätten die Berechnungen nicht den durch die Erweiterung der Betriebsanlage zusätzlich entstehenden Verkehr berücksichtigt.

Mit Bescheid des Stadtsenates vom 21. April 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. Juli 1993 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendung erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn haben in der Folge auch die Aufsichtsbehörde und der Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht, wobei aufgrund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muß, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 208 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dem bereits in der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer während der Verhandlung vom 17. September 1992 kann im Hinblick auf die verlangte Lärmschutzwand entnommen werden, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen "keine zusätzlichen messbaren oder subjektiv wahrnehmbaren Belastungen" offensichtlich Lärmimmissionen gemeint haben. Weitere Einwendungen, wie dies in der Berufung, Vorstellung und in der Beschwerde versucht wurde, nämlich eine Deutung des Vorbringens dahingehend, daß damit auch eine Unzulässigkeit im Hinblick auf die gegebene Flächenwidmung (gemischtes Baugebiet) geltend gemacht werden sollte, kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Auf das diesbezügliche, unter den verschiedensten Gesichtspunkten dargelegte Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.

Der in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerderüge, der Verhandlungsleiter habe gegenüber dem unvertretenen Nachbarn seine Manuduktionspflicht verletzt, ist entgegenzuhalten, daß auch die Anleitungspflicht nach § 13a AVG nicht so weit geht, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/05/0122, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 28. Dezember 1992 unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Punkt 10 wurde vorgeschrieben: "Das Dampfstrahlgerät ist an einem fix installierten Abgaskamin anzuschließen. Der Standplatz des Gerätes sowie der Abgaskamin sind in die Lüftungsprojektspläne einzuzeichnen." Weder in der Berufung gegen diesen Bescheid noch in der Vorstellung nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf diese Auflage. Mit dem erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, dabei handle es sich um eine projektsändernde Auflage, auch seien die Gutachten insofern ergänzungsbedürftig, als im Hinblick auf den genauen Standort des Dampfstrahlaggregates keine Gutachten abgegeben worden seien, verstoßen die Beschwerdeführer gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1978, Zl. 1638/77, ausgesprochen hat, fallen unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur aufgrund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist. Da die Frage, ob es sich bei der Auflage zu Punkt 10 um eine in bezug auf die allfällige Ergänzungsbedürftigkeit von Gutachten wesentliche Änderung gehandelt hat, ohne Feststellungen aus dem Sachverhalt nicht beantwortet werden kann, war daher auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Aus § 23 Abs. 2 BO können die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 BO ableiten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1993, Zl. 91/05/0186, sowie vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0154 m. w.N.). Die Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, ERHEBLICHE Nachteile oder ERHEBLICHE Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Im Beschwerdeverfahren war nur zu überprüfen, ob durch den Um- und Zubau keine Vergrößerung der Lärmbelastung im Vergleich zur Situation vor der Durchführung der baulichen Maßnahme eintritt. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen, daß im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich eine typenmäßige Beurteilung vorzunehmen sei, die Baubehörde aber unzulässiger Weise das konkrete Projekt beurteilt habe, so ist ihnen entgegenzuhalten, daß die typenmäßige Beurteilung dann zu erfolgen hat, wenn zu überprüfen ist, ob eine Anlage mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei ein - an sich - typenmäßig unzulässiges Bauvorhaben nicht durch Vorschreibung von Auflagen zulässig gemacht werden kann. Bei der hier entscheidenden Frage, ob die bauliche Anlage im Sinne des § 23 Abs. 2 BO in allen ihren Teilen so geplant und errichtet wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, kann aber - dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes - nur die konkrete bauliche Anlage berücksichtigt werden. Dadurch, daß die Bauwerberin in der Verhandlung vom 9. Dezember 1992 erklärt hat, sie werde alle von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen einhalten und beantrage, die Baubewilligung unter Vorschreibung eben dieser Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sind diese auch Gegenstand der - gegenüber der Bauwerberin - schon eingetretenen Rechtskraft des Bescheides geworden.

Aus dem vorgelegten Gutachten der Prüf- und Versuchsanstalt Technische Akustik Sch. vom 16. Oktober 1992 geht hervor, daß ein Vergleich der Istsituation mit den Rechenergebnissen (zusätzliche Immissionen durch den geplanten Zubau) zeigt, daß weder in bezug auf den energieäquivalenten Dauerschallpegel, noch in bezug auf einzelne kurzzeitig auftretende Spitzenpegel Auswirkungen auf die Istsituation zu erwarten sind, obwohl die Berechnungen mit einem Sicherheitszuschlag von 5 dB behaftet wurden. Dieses Rechenergebnis war an die bereits in der Sachverhaltsdarstellung geschilderten Bedingungen gebunden, deren Vorschreibung die Bauwerberin beantragt hat. Dieses Gutachten wurde dem medizinischen Amtssachverständigen vorgelegt, der darauf sein in der Verhandlung vom 17. September 1992 erstattetes Gutachten ergänzte. Eine weitere Befassung des medizinischen Amtssachverständigen nach der Modifizierung des Gutachtens des schallschutztechnischen Amtssachverständigen war deshalb nicht erforderlich, weil dieser auch die im Gutachten vom 16. Oktober enthaltenen Auflagen und Bedingungen vorgeschlagen hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050196.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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