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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §20 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 3Stammrechtssatz
Der Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).Der Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 kann vor dem VwGH als Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich vergleiche VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190325.L05Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022