RS Vwgh 2022/5/19 Ra 2020/06/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2022
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1
BauRallg

Rechtssatz

Ein Recht auf Einhaltung durchgehender Gebäudefluchten, einheitlicher Vorgartentiefen und Dachformen nach den Ordnungsprinzipien des räumlichen Leitbilds steht dem Nachbarn nach dem taxativen Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 nicht zu (zur Taxativität: ständige Rechtsprechung des VwGH, siehe beispielsweise VwGH 24.4.1997, 97/06/0019, 27.2.1998, 97/06/0275, 23.10.2007, 2003/06/0089, 31.1.2008, 2007/06/0297, 18.12.2008, 2005/06/0014, 31.3.2009, 2008/06/0237). Ebensowenig gibt es ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück des Nachbarn nicht beschattet werde (ist im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 nicht vorgesehen). Die Beschattung kann auch nicht als Immission im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG 1995 verstanden werden (vgl. neuerlich VwGH 31.3.2009, 2008/06/0237).Ein Recht auf Einhaltung durchgehender Gebäudefluchten, einheitlicher Vorgartentiefen und Dachformen nach den Ordnungsprinzipien des räumlichen Leitbilds steht dem Nachbarn nach dem taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 nicht zu (zur Taxativität: ständige Rechtsprechung des VwGH, siehe beispielsweise VwGH 24.4.1997, 97/06/0019, 27.2.1998, 97/06/0275, 23.10.2007, 2003/06/0089, 31.1.2008, 2007/06/0297, 18.12.2008, 2005/06/0014, 31.3.2009, 2008/06/0237). Ebensowenig gibt es ein selbständiges Nachbarrecht dahingehend, dass das Grundstück des Nachbarn nicht beschattet werde (ist im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 nicht vorgesehen). Die Beschattung kann auch nicht als Immission im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995 verstanden werden vergleiche neuerlich VwGH 31.3.2009, 2008/06/0237).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060159.L01

Im RIS seit

27.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten