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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, 2011/13/0129; 12.12.2008, 2006/13/0114; 22.3.2006, 2002/13/0029; 25.1.2006, 2006/14/0002; und 28.3.2001, 98/13/0026).Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden vergleiche VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, 2011/13/0129; 12.12.2008, 2006/13/0114; 22.3.2006, 2002/13/0029; 25.1.2006, 2006/14/0002; und 28.3.2001, 98/13/0026).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150034.L03Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022