RS Vwgh 2022/5/20 Ra 2022/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §303 Abs1 litb
VwRallg
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, 2011/13/0129; 12.12.2008, 2006/13/0114; 22.3.2006, 2002/13/0029; 25.1.2006, 2006/14/0002; und 28.3.2001, 98/13/0026).Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden vergleiche VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125). Die Subsumption, ob ein bestimmter Sachverhalt den Wiederaufnahmetatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO erfüllt, stellt somit keine Ermessensentscheidung dar; sie hängt nicht davon ab, ob ein behördliches Verschulden an der früheren Unkenntnis über maßgebliche Tatsachen gegeben ist vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, 2011/13/0129; 12.12.2008, 2006/13/0114; 22.3.2006, 2002/13/0029; 25.1.2006, 2006/14/0002; und 28.3.2001, 98/13/0026).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150034.L03

Im RIS seit

25.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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