Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81Beachte
Rechtssatz
Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (vgl. zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068; 10.12.1991, 91/04/0185, 0186). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs. 3 GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz an sich nicht (vgl. wiederum zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 91/04/0185, 0186, mwN).Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd Paragraph 81, GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt vergleiche zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 12.7.1994, 92/04/0067, 0068; 10.12.1991, 91/04/0185, 0186). Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz an sich nicht vergleiche wiederum zur Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH 91/04/0185, 0186, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022040011.J01Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022