RS Vwgh 2022/5/24 Ra 2021/03/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs4
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/03/0168 bis 0273, 0274, 0275, 0276

Rechtssatz

In den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten (vgl. Abs. 1) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Abs. 4 umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Abs. 4 bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten vergleiche Absatz eins,) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vergleiche VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Absatz 4, umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Absatz 4, bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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