Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
In den Fällen des § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten (vgl. Abs. 1) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Abs. 4 umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Abs. 4 bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (vgl. VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von der Vorlage der ansonsten vergleiche Absatz eins,) geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der (tatsächlichen) Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses vergleiche VwGH 26.3.2019, Ra 2019/16/0064). Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter "amtsbekannt" ist und er sich in einem im Absatz 4, umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Absatz 4, bezeichneten Personenkreis genügt also (um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können) das Fehlen entsprechender Zweifel; die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann vergleiche VwGH 26.1.2006, 2004/07/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030167.L01Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022