RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2020/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
26/03 Patentrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ABGB §819
ArbVG §144
AVG §56
AVG §68 Abs1
AVG §8
PatG 1970 §176c Abs4 idF 2016/I/071
  1. ArbVG § 144 heute
  2. ArbVG § 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. ArbVG § 144 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  4. ArbVG § 144 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Hinsichtlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren auf der Seite des Betriebsinhabers enthält das ArbVG keine Sonderregelungen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht (bzw. der Verpflichtung) um ein (eine) solches (solche) handelt, das (die) übertragen werden kann - also nicht höchstpersönlich ist -, auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 14.10.2013, 2012/12/0148; jeweils mwN). Der VwGH hat im Sinn dessen darauf hingewiesen, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, sich jedenfalls auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt in der Regel zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme (vgl. VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; 26.5.1998, 97/07/0168). Diese Grundsätze hat der VwGH - in Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - auch auf Fälle übertragen, in denen in einer gesetzlichen Regelung eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die Übertragung aller Rechte und Pflichten von einem bestimmten Rechtsträger auf einen bestimmten anderen Rechtsträger angeordnet wird (vgl. VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).Hinsichtlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers in ein Verfahren auf der Seite des Betriebsinhabers enthält das ArbVG keine Sonderregelungen. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger, wenn es sich bei dem relevanten Recht (bzw. der Verpflichtung) um ein (eine) solches (solche) handelt, das (die) übertragen werden kann - also nicht höchstpersönlich ist -, auch verfahrensrechtlich in die Position eintritt, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079; 14.10.2013, 2012/12/0148; jeweils mwN). Der VwGH hat im Sinn dessen darauf hingewiesen, dass der in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur entwickelte Grundsatz, dass bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im Allgemeinen nicht, sondern nur in solchen Fällen in Betracht komme, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, sich jedenfalls auf den Fall der gesellschaftsrechtlich bewirkten Universalsukzession nicht anwenden lässt. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und führt in der Regel zur Rechtsnachfolge der Nachfolgegesellschaft in die Parteistellung der Vorgängergesellschaft, ohne dass es auf eine (mit Grund und Boden verknüpfte) Dinglichkeit des in der betroffenen Verwaltungsangelegenheit zu erlassenden oder erlassenen Bescheides ankäme vergleiche VwGH 28.4.2005, 2004/07/0196; 26.5.1998, 97/07/0168). Diese Grundsätze hat der VwGH - in Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit einer gesellschaftsrechtlichen Universalsukzession - auch auf Fälle übertragen, in denen in einer gesetzlichen Regelung eine Gesamtrechtsnachfolge und damit die Übertragung aller Rechte und Pflichten von einem bestimmten Rechtsträger auf einen bestimmten anderen Rechtsträger angeordnet wird vergleiche VwGH 25.7.2002, 98/07/0073).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J06

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten