RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2020/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

26/03 Patentrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1
ArbVG §59
ArbVG §62a
PatG 1970 §58a
PatG 1970 §58b
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
  1. ArbVG § 62a heute
  2. ArbVG § 62a gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Wird eine Anfechtung der Betriebsratswahl unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (vgl. OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93; RIS-Justiz RS0051150). (hier: Selbst wenn kein Betrieb im Sinn des § 34 Abs. 1 ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach § 58a Abs. 1 PatG 1970 vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2016 geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts nichts ändern. Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher § 62a ArbVG zur Anwendung.)Wird eine Anfechtung der Betriebsratswahl unterlassen, hat auch eine allenfalls fehlende Betriebseigenschaft keinen Einfluss auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vergleiche OGH 23.2.1994, 9 ObA 311/93; RIS-Justiz RS0051150). (hier: Selbst wenn kein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG, sondern nur eine unselbstständige Betriebsabteilung vorgelegen sein sollte, könnte dies an der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates des [im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach Paragraph 58 a, Absatz eins, PatG 1970 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, geführten] Betriebs des Österreichischen Patentamts nichts ändern. Bei Einstellung auch einer solchen bloßen Betriebsabteilung gelangt daher Paragraph 62 a, ArbVG zur Anwendung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J05

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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