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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §109 Abs3Rechtssatz
Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält § 62a ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch BGBl Nr. 394/1986 sprach der VwGH aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach § 62 Z 1 ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch § 62a ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können.Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält Paragraph 62 a, ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986, sprach der VwGH aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch Paragraph 62 a, ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J02Im RIS seit
05.07.2022Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022