RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2020/08/0005

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §109 Abs3
ArbVG §61
ArbVG §62 Z1
ArbVG §62 Z2
ArbVG §62a
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. ArbVG § 61 heute
  2. ArbVG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2017
  3. ArbVG § 61 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. ArbVG § 61 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 62 heute
  2. ArbVG § 62 gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. ArbVG § 62a heute
  2. ArbVG § 62a gültig ab 01.07.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält § 62a ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch BGBl Nr. 394/1986 sprach der VwGH aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach § 62 Z 1 ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch § 62a ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der §§ 61 und 62 Z 1 und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können.Hinsichtlich der Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates enthält Paragraph 62 a, ArbVG eine Sonderregelung. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit 1. Jänner 1987 durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986, sprach der VwGH aus, dass die Parteifähigkeit eines Betriebsrates im Verfahren vor der Schlichtungsstelle durch die mit der Betriebseinstellung nach Paragraph 62, Ziffer eins, ArbVG bewirkte Beendigung seiner Funktionsperiode ende (VwGH 29.10.1980, 0894/80, VwSlg 10277 A/1980). Durch Paragraph 62 a, ArbVG wurde dem Betriebsrat in den Fällen der Paragraphen 61 und 62 Ziffer eins und 2 ArbVG die Möglichkeit eingeräumt, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Insbesondere wurde dabei auf den Fall eines Verfahrens über einen Sozialplan bei dauernder Betriebsstilllegung abgezielt. Ein Zustandekommen eines Sozialplans soll insoweit insbesondere nicht durch ein Hinauszögern des Verfahrens verhindert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020080005.J02

Im RIS seit

05.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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