RS Vwgh 2022/5/25 Ro 2019/06/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82002 Bauordnung Kärnten
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs1 lite
BauO Krnt 1996 §24 litc
BauO NÖ 1996 §22
BauO NÖ 1996 §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/06/0019 B 25.05.2022

Rechtssatz

Wie der VwGH zur Bestimmung des § 22 NÖ BauO 1996 erkennt, kann ein Verlust der Parteistellung nach dieser Bestimmung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035, VwGH 27.8.2014, 2012/05/0027, VwGH 23.8.2012, 2011/05/0082, VwGH 31.3.2008, 2007/05/0021, sowie VwGH 27.1.2004, 2002/05/1371 und 1516). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem klaren Wortlaut der Präklusionsregelung des § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996, welche § 42 AVG zum Vorbild habe. Diese Rechtsprechung ist auf die in § 24 lit. c Krnt BauO 1996 enthaltene Präklusionsregelung, welche - ebenso wie § 22 Abs. 2 letzter Satz NÖ BauO 1996 - § 42 AVG nachgebildet ist und den Verlust der Parteistellung im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen normiert, übertragbar. Ein Verlust der Parteistellung nach § 24 lit. c Krnt BauO 1996 kann somit nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.Wie der VwGH zur Bestimmung des Paragraph 22, NÖ BauO 1996 erkennt, kann ein Verlust der Parteistellung nach dieser Bestimmung nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei bei der nachweislichen Verständigung vom Einlangen des Baubewilligungsantrages auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/05/0035, VwGH 27.8.2014, 2012/05/0027, VwGH 23.8.2012, 2011/05/0082, VwGH 31.3.2008, 2007/05/0021, sowie VwGH 27.1.2004, 2002/05/1371 und 1516). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem klaren Wortlaut der Präklusionsregelung des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO 1996, welche Paragraph 42, AVG zum Vorbild habe. Diese Rechtsprechung ist auf die in Paragraph 24, Litera c, Krnt BauO 1996 enthaltene Präklusionsregelung, welche - ebenso wie Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz NÖ BauO 1996 - Paragraph 42, AVG nachgebildet ist und den Verlust der Parteistellung im Fall der nicht fristgerechten Erhebung von Einwendungen normiert, übertragbar. Ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 24, Litera c, Krnt BauO 1996 kann somit nur dann eintreten, wenn die betroffene Partei auf diese Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Erhebung von Einwendungen hingewiesen wurde.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060018.J01

Im RIS seit

27.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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