TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/14 90/14/0097

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z2 lita;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975;
EStG 1972 §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des X in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 22. März 1990, Zl. 16/3-GA3-DWe/88, betreffend Eintragung eines Freibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte für 1986 zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist beim Salzburger Festspielfonds als Verwaltungsdirektor tätig. Er beantragte beim Finanzamt unter Berufung auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 597/1975 die Eintragung eines Pauschbetrages für erhöhte Werbungskosten in Höhe von monatlich S 9.600,--, weil er als kommerzieller Theaterleiter einzustufen sei.

In der Berufung gegen den abweisenden Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, die Geschäftsordnung für das Direktorium des Salzburger Festspielfonds bestimme, daß sich das Direktorium bei Erfüllung seiner Aufgaben der initiativen Mitarbeit des Verwaltungsdirektors bediene, soweit es sich um ökonomische Fragen handle. Die Mitglieder des Direktoriums seien ebenso wie der Präsident als dessen Vorsitzender nicht Dienstnehmer des Festspielfonds, sie übten ihre Tätigkeit lediglich neben ihrem Hauptberuf aus. Daher wäre es ihnen schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den Jahresvoranschlag zu erstellen. Tatsächlich werde daher der Jahresvoranschlag vom Beschwerdeführer erarbeitet. Der Umstand, daß die Genehmigung des Jahresabschlusses dem Kuratorium obliege, könne der Einstufung des Beschwerdeführers als kommerziellen Theaterleiters nicht entgegenstehen, zumal dem Beschwerdeführer auch die allgemeine Verwaltung mit der Hauptkasse, die Buchhaltung, die Personalstelle, das Kartenbüro, die Hausverwaltung und das betriebswirtschaftliche Referat unterstellt seien und zu seinen weiteren Aufgaben die Gebarungs- und Budgetkontrolle, die selbständige Genehmigung von Kauf- und Mietverträgen bis S 300.000,-- pro Fall und die Führung aller finanzieller Angelegenheiten gehöre.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Geschäftsordnung für das Direktorium des Salzburger Festspielfonds vor, aus der sich ergibt:

"Par.1

1) Das Direktorium des Salzburger Festspielfonds besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern.

2) Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht (Par.13 des Bundesgesetzes vom 12. Juli 195O über die Errichtung eines Salzburger Festspielfonds).

3) Dabei werden der Präsident und das Direktorium von den Bediensteten des Salzburger Festspielfonds unterstützt.

Dies geschieht im Rahmen einer eigenen "Geschäftsordnung für die laufenden Geschäfte des Salzburger Festspielfonds" und eines Organisationsplanes, welche vom Direktorium zu erstellen und zu beschließen sind.

Par.2

Zum Wirkungsbereich des Direktoriums gehören insbesondere:

a) die Vorbereitung und Durchführung der Salzburger Festspiele sowie alle anderen künstlerischen Veranstaltungen des Festspielfonds;

b) der Abschluß von Verträgen unter Beobachtung der Bestimmungen des Par.11/b) des Bundesgesetzes vom 12. Juli 195O;

c) die Erstellung des Jahresvoranschlages.

Das Direktorium bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der initiativen Mitarbeit des Direktors der Salzburger Festspiele und, soweit es sich um ökonomische Fragen handelt, auch des Verwaltungsdirektors."

Der Beschwerdeführer legte auch einen Organisationsplan vor, aus dem sich ergibt, daß dem Präsidenten sowohl der für den künstlerischen Betrieb zuständige Direktor der Salzburger Festspiele als auch der für die Verwaltung zuständige Verwaltungsdirektor unterstellt sind.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, auch die leitenden Angestellten der zweiten Unternehmensebene seien dem Präsidenten als Vorsitzenden des Direktoriums der Salzburger Festspiele unterstellt. Der Beschwerdeführer könne daher ungeachtet des Berufstitels oder der betriebsinternen leitenden Stellung nicht als kommerzieller Theaterleiter eingestuft werden.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer aus, es könne nicht darauf ankommen, daß er die laufende Verwaltung nach den Richtlinien des Direktoriums und damit nicht letztverantwortlich führe. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 597/1975 beziehe sich nämlich ausschließlich auf Dienstnehmer. Solche stünden stets unter der Leitung des Arbeitgebers bzw. hätten dessen Weisungen zu folgen. Dem Kuratorium und dem Direktorium komme steuerrechtlich die Stellung des Dienstgebers zu. Der Beschwerdeführer sei der letztverantwortliche Dienstnehmer im Verwaltungsbereich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Kommerzieller Theaterleiter sei nur derjenige, dem letztverantwortlich die Erstellung des Jahresvoranschlages zukomme. Der Beschwerdeführer sei leitender Angestellter der zweiten Unternehmensebene und dem Präsidenten als Vorsitzendem des Direktoriums der Salzburger Festspiele unterstellt. Der Beschwerdeführer sei nicht für die Erstellung des Voranschlages verantwortlich, sondern nur für dessen Vorbereitung. Weiters habe er als Verwaltungsdirektor die Verwaltung nach den Richtlinien des Direktoriums und nicht letztverantwortlich zu führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs 4 EStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs 3 EStG 1972 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1975 enden, hat der Bundesminister für Finanzen von diesem Recht mit der Verordnung vom 17. November 1975, BGBl. 597, in der Fassung BGBl. 49/1979, 134/1980, 6/1982 und 575/1982, Gebrauch gemacht. In § 1 Abs 1 Z 2 dieser Verordnung werden unter anderem Durchschnittssätze für Werbungskosten für "kommerzielle Theaterleiter" sowie "Direktoren der Bundestheaterverwaltung" festgelegt.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei den Salzburger Festspielen um ein "Theater" im Sinne der zitierten Verordnung handle. Am Spielplan der Salzburger Festspiele kommt theatralischen Aufführungen ein wesentlicher Anteil zu. Die Qualifikation der Salzburger Festspiele als Theater im Sinne der angeführten Verordnung ist sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Entscheidung, ob Durchschnittssätze für Werbungskosten zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen die Merkmale aufweist, die die Tätigkeit einer in der Verordnung angeführten Berufsgruppe ausmacht. Unter einem kommerziellen Theaterleiter ist eine Person zu verstehen, die zur Organisationseinheit "Theater" gehört (also nicht bloß im Rahmen einer größeren, ein Theater lediglich mitumfassenden Organisationseinheit tätig sind) und innerhalb dieser Organisationseinheit "Theater" für den wirtschaftlichen Bereich jene laufende Geschäftsführungsbefugnis hat, die nach der Verkehrsauffassung einem kommerziellen Theaterleiter zukommt, und welche die betreffende laufende Geschäftsführung auch tatsächlich ausübt, wobei es nicht schädlich ist, daß diese Person unter der Aufsicht einer weiteren Instanz (z.B. Aufsichtsrat, Eigentümervertreter, oder hier eines Direktoriums, das sich allenfalls tatsächlich zumindest überwiegend auf die Genehmigung der initiativen Tätigkeit des Direktors bzw. Verwaltungsdirektors - vgl. Par. 2 zweiter Absatz der Geschäftsordnung des Direktoriums - beschränkt) tätig ist.

Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, festzustellen, was nach der Verkehrsauffassung zu den Tätigkeiten eines kommerziellen Theaterleiters im oben genannten Sinn gehört, und ob der Beschwerdeführer die Merkmale dieser Tätigkeit aufweist. Dabei wäre insbesondere festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer (oder ob das Direktorium des Salzburger Festspielfonds) die laufende Leitungstätigkeit ausgeübt hat, worin also tatsächlich die in der zitierten Geschäftsordnung angeführte "initiative Mitarbeit" des Verwaltungsdirektors bestand.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid ausdrücklich darauf, daß dem Direktorium die Richtlinienkompetenz obliege und daß dem Beschwerdeführer nicht die Letztverantwortlichkeit (insbesondere bei Erstellung des Voranschlages) zukomme. Da aber diese Kriterien nicht maßgeblich sind, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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