RS Vwgh 2022/5/25 Ra 2020/11/0007

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Index

L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KAG OÖ 1997 §4 Abs6
KAG OÖ 1997 §6a Abs3
VwGG §21 Abs1
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Stellung der Ärztekammer für Oberösterreich und der Österreichischen Gesundheitskasse im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs ist gemäß § 4 Abs. 6 OÖ KAG 1997 jeweils, und zwar nur hinsichtlich des Bedarfs, die einer Formalpartei. Als solche sind sie, soweit es nicht um ihre Stellung als Formalpartei geht, im Vorabfeststellungsverfahren nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb ihnen auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zukommt. Der Umstand, dass die Ärztekammer für Oberösterreich und die Österreichische Gesundheitskasse in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).Die Stellung der Ärztekammer für Oberösterreich und der Österreichischen Gesundheitskasse im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs ist gemäß Paragraph 4, Absatz 6, OÖ KAG 1997 jeweils, und zwar nur hinsichtlich des Bedarfs, die einer Formalpartei. Als solche sind sie, soweit es nicht um ihre Stellung als Formalpartei geht, im Vorabfeststellungsverfahren nicht Träger subjektiv-öffentlicher Rechte, weshalb ihnen auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zukommt. Der Umstand, dass die Ärztekammer für Oberösterreich und die Österreichische Gesundheitskasse in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen vergleiche VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110007.L13

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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