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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0409 E 17. Jänner 1995 RS 1Stammrechtssatz
Eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist bereits dann vollendet Eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist bereits dann vollendet
wenn das Fahrzeug in Betrieb genommen wird, wozu auch das
Starten des Motors zählt; in diesem Augenblick kann von einem
Versuch des Inbetriebnehmens des Fahrzeuges keine Rede mehr
sein (Hinweis E 8.9.1982, 82/03/0200, 0201, und E 24.2.1988,
85/18/0137, VwSlg 12654 A/1988), von dem noch aus freien
Stücken zurückgetreten werden kann, welches Verhalten
Straflosigkeit nach sich zieht. Dies kann nur in Ansehung von
Handlungen zum Tragen kommen, die dem Starten des Motors
vorausgehen, wie dem Einsteigen und Platznehmen im Fahrzeug bis
zum Anstecken des Starterschlüssels.
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022020009.J02Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022