Index
StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des DG in I, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Juni 1982, Zl. IIb2-V-1943/1-1982, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des DG in römisch eins, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 11, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Juni 1982, Zl. IIb2-V-1943/1-1982, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. März 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Jänner 1982 um 01,25 Uhr in Innsbruck, Herzog Otto-Straße vor dem Haus Nr. 4, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 7 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei auf Grund der Angaben des Meldungslegers, des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses und der Angaben des Beschwerdeführers erwiesen, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genüge allein die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, auch wenn die Ingangsetzung des Motors nur zu dem Zweck erfolge, die Heizung des Fahrzeuges, die Scheibenwaschanlage oder die Heckscheibenheizung einzuschalten, zur Strafbarkeit und bedürfe es nicht des Willens zum Lenken des Fahrzeuges. Mildernd sei bei der Strafbemessung zu werten gewesen, daß sich der Beschwerdeführer nur habe wärmen wollen.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10. März 1982 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Jänner 1982 um 01,25 Uhr in Innsbruck, Herzog Otto-Straße vor dem Haus Nr. 4, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 7 Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei auf Grund der Angaben des Meldungslegers, des amtsärztlichen Untersuchungsergebnisses und der Angaben des Beschwerdeführers erwiesen, daß der Beschwerdeführer seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genüge allein die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, auch wenn die Ingangsetzung des Motors nur zu dem Zweck erfolge, die Heizung des Fahrzeuges, die Scheibenwaschanlage oder die Heckscheibenheizung einzuschalten, zur Strafbarkeit und bedürfe es nicht des Willens zum Lenken des Fahrzeuges. Mildernd sei bei der Strafbemessung zu werten gewesen, daß sich der Beschwerdeführer nur habe wärmen wollen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Meldungsleger habe selbst angegeben, daß der Beschwerdeführer bei seiner Betretung am Beifahrersitz gesessen sei. Er habe sich bis zum Eintreffen des erwarteten Taxifahrers (er sollte den Pkw aus dem Halteverbot wegbringen) nur auf den Beifahrersitz gesetzt und das Fahrzeug gestartet, um einzuheizen, da es in dieser Nacht Außentemperaturen bis - 20 Grad gehabt habe. Er habe sich deswegen auf den Beifahrersitz gesetzt, um nicht in den Verdacht zu kommen, das Fahrzeug lenken zu wollen. Die Heizung habe er nur eingeschaltet, um der Gefahr zu entgehen, im Pkw zu erfrieren. Er habe sich gewissermaßen in einer Notstandssituation befunden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1982 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, es sei unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden und den Motor des fahrfähigen Fahrzeuges zur Einschaltung der Heizung in Gang gesetzt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Ingangsetzen eines Verbrennungsmotors immer eine Inbetriebnahme dar, sodaß die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO mit der Ingangsetzung vollendet sei, gleichgültig, ob dies zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolge. Bei erwiesener Inbetriebnahme (Ingangsetzen des Motors) bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob in weiterer Folge das Lenken beabsichtigt sei. § 5 Abs. 1 StVO sehe nicht vor, daß die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges vom Beifahrersitz aus straffrei sei. Es könne dem Beschwerdeführer aber auch nicht das Vorliegen einer Notstandssituation zugebilligt werden, da eine solche voraussetze, daß eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen vorliege, aus der sich der Betroffene nur dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Ein zeitlich befristetes Warten auf ein Taxi auch bei einer Außentemperatur von - 20 Grad im Freien oder im Inneren eines nicht beheizten Kraftwagens setze nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Person nicht einer lebensbedrohenden Gefahr aus.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1982 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Paragraph 24, VStG) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, es sei unbestritten, daß sich der Beschwerdeführer in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden und den Motor des fahrfähigen Fahrzeuges zur Einschaltung der Heizung in Gang gesetzt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Ingangsetzen eines Verbrennungsmotors immer eine Inbetriebnahme dar, sodaß die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO mit der Ingangsetzung vollendet sei, gleichgültig, ob dies zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolge. Bei erwiesener Inbetriebnahme (Ingangsetzen des Motors) bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob in weiterer Folge das Lenken beabsichtigt sei. Paragraph 5, Absatz eins, StVO sehe nicht vor, daß die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges vom Beifahrersitz aus straffrei sei. Es könne dem Beschwerdeführer aber auch nicht das Vorliegen einer Notstandssituation zugebilligt werden, da eine solche voraussetze, daß eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen vorliege, aus der sich der Betroffene nur dadurch retten könne, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begehe. Ein zeitlich befristetes Warten auf ein Taxi auch bei einer Außentemperatur von - 20 Grad im Freien oder im Inneren eines nicht beheizten Kraftwagens setze nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Person nicht einer lebensbedrohenden Gefahr aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, vertritt jedoch, wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren, die Meinung, es könne ihm, da er den Motor nur deshalb habe laufen lassen, um die Wagenheizung in Gang zu setzen, er habe keineswegs beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken, weshalb er auch auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, nicht die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zur Last gelegt werden.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Tatzeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, vertritt jedoch, wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren, die Meinung, es könne ihm, da er den Motor nur deshalb habe laufen lassen, um die Wagenheizung in Gang zu setzen, er habe keineswegs beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken, weshalb er auch auf dem Beifahrersitz Platz genommen habe, nicht die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Last gelegt werden.
Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Nach § 5 Abs. 1 StVO ist nicht nur das Lenken, sondern jedwede Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verboten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges und damit das vollendete Delikt nach § 5 Abs. 1 StVO dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird, auch wenn dies nur dem Zweck dient, die Wagenheizung, die Heckscheibenbeheizung oder die Scheibenwaschanlage einzuschalten. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1957, Zl. 904/56, vom 29. Juni 1965, Zl. 851/65, vom 9. Mai 1966, Zlen. 1831 bis 1833/65, vom 29. April 1976, Zl. 2264/75, u. v. a.) Dies bedeutet, daß auch derjenige, der nicht beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken, mit dem Ingangsetzen des Motors den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO verwirklicht. Dabei ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob die Ingangsetzung des Motors vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist nicht nur das Lenken, sondern jedwede Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verboten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges und damit das vollendete Delikt nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO dann vor, wenn dessen Motor in Gang gesetzt wird, auch wenn dies nur dem Zweck dient, die Wagenheizung, die Heckscheibenbeheizung oder die Scheibenwaschanlage einzuschalten. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1957, Zl. 904/56, vom 29. Juni 1965, Zl. 851/65, vom 9. Mai 1966, Zlen. 1831 bis 1833/65, vom 29. April 1976, Zl. 2264/75, u. v. a.) Dies bedeutet, daß auch derjenige, der nicht beabsichtigt, das Fahrzeug zu lenken, mit dem Ingangsetzen des Motors den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwirklicht. Dabei ist es auch ohne rechtliche Relevanz, ob die Ingangsetzung des Motors vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt.
Abgesehen davon, daß es nach dem Vorhergesagten ohne rechtliche Bedeutung ist, ob nach der Inbetriebnahme des Fahrzeuges auch dessen Lenken beabsichtigt ist, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides klar zu entnehmen, daß die Verwaltungsstrafbehörde in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, daß er nicht das Fahrzeug lenken wollte, sondern den Motor lediglich in Gang gesetzt habe, um sich mittels der Wagenheizung zu wärmen, sodaß auch seine in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ins Leere geht.
Desweiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei, da sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt gewesen sei, von dem einschreitenden Beamten aufgefordert worden, für die Verbringung seines Pkws an einen anderen Abstellplatz Sorge zu tragen. Der von ihm beauftragte Taxilenker habe aber noch eine Fahrt vorzunehmen gehabt, weshalb er sich in sein Fahrzeug gesetzt habe, um dort auf ihn zu warten. Da im Falle des Einschlafens zufolge der tiefen Außentemperatur (bis zu - 20 Grad) Erfrierungsgefahr bestanden habe, habe er die Heizung einschalten müssen, weshalb ihm entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht eine Notstandssituation zuzubilligen sei.
Auch diese Rüge erweist sich jedoch als nicht durchschlagend. Fehlt es doch im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einem u. a. für das Vorliegen einer Notstandssituation vorausgesetzten Erfordernis, der Beschwerdeführer hätte sich aus einer (unverschuldeten) unmittelbar drohenden Gefahr einzig und allein durch Begehung einer strafbaren Handlung retten können. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1954, Zl. 466/52, und vom 8. September 1969, Zl. 1708/68, auf welche wie hinsichtlich der übrigen zitierten, nichtveröffentlichten Erkenntnisse unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.) Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, wenn er wegen der großen Kälte Bedenken gegen ein Verweilen auf der Straße gehabt hätte, sich in ein öffentliches Lokal oder auf die nächste Polizeidienststelle (der Vorfall ereignete sich im Stadtgebiet von Innsbruck) zu begeben, von dort aus einen Taxilenker zu beauftragen, dessen Eintreffen abzuwarten und sich sodann mit ihm zum Abstellort des Fahrzeuges zu begeben. Aus dieser Erwägung kann es dahingestellt bleiben, ob ein zeitlich befristetes Warten auf einen Taxilenker auch bei einer Außentemperatur von - 20 Grad im Freien oder auch im Inneren eines nicht beheizten Fahrzeuges mit keiner schweren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der wartenden Person verbunden ist, wie dies die belangte Behörde im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte, und bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen über die tatsächliche Höhe der tiefsten Nachttemperatur.Auch diese Rüge erweist sich jedoch als nicht durchschlagend. Fehlt es doch im gegenständlichen Fall nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers an einem u. a. für das Vorliegen einer Notstandssituation vorausgesetzten Erfordernis, der Beschwerdeführer hätte sich aus einer (unverschuldeten) unmittelbar drohenden Gefahr einzig und allein durch Begehung einer strafbaren Handlung retten können. (Vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1954, Zl. 466/52, und vom 8. September 1969, Zl. 1708/68, auf welche wie hinsichtlich der übrigen zitierten, nichtveröffentlichten Erkenntnisse unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen wird.) Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar gewesen, wenn er wegen der großen Kälte Bedenken gegen ein Verweilen auf der Straße gehabt hätte, sich in ein öffentliches Lokal oder auf die nächste Polizeidienststelle (der Vorfall ereignete sich im Stadtgebiet von Innsbruck) zu begeben, von dort aus einen Taxilenker zu beauftragen, dessen Eintreffen abzuwarten und sich sodann mit ihm zum Abstellort des Fahrzeuges zu begeben. Aus dieser Erwägung kann es dahingestellt bleiben, ob ein zeitlich befristetes Warten auf einen Taxilenker auch bei einer Außentemperatur von - 20 Grad im Freien oder auch im Inneren eines nicht beheizten Fahrzeuges mit keiner schweren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der wartenden Person verbunden ist, wie dies die belangte Behörde im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte, und bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen über die tatsächliche Höhe der tiefsten Nachttemperatur.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der belangten Behörde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit unterlief, wenn sie das Vorliegen einer Notstandssituation verneinte.
Die Beschwerde war somit, da bereits deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war somit, da bereits deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Im Hinblick auf die getroffene Erledigung erübrigte sich auch ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 8. September 1982
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030200.X00Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022