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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs3Rechtssatz
Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten gesetzt, welches ein Tatbild gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 verwirklicht, gelangt die in § 26 Abs. 2 FSG 1997 für ein solches Delikt normierte Mindestentziehungszeit auch dann zur Anwendung, wenn zufolge der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Sinngemäß Gleiches gilt für die in § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG 1997 zwingend vorgesehene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme "bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960".Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten gesetzt, welches ein Tatbild gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 verwirklicht, gelangt die in Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 für ein solches Delikt normierte Mindestentziehungszeit auch dann zur Anwendung, wenn zufolge der Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt. Sinngemäß Gleiches gilt für die in Paragraph 24, Absatz 3, fünfter Satz FSG 1997 zwingend vorgesehene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme "bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110061.L03Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022