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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte alle Besitzer einer Lenkberechtigung, die ein Kraftfahrzeug erwiesenermaßen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entsprechend ihrem Alkoholisierungsgrad, aber unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie durch dieses Verhalten auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht haben oder nicht. Diese Überlegung gilt auch für die in § 26 FSG 1997 enthaltenen Fälle einer Mindestentziehungszeit bei Alkoholdelikten, welche der Sache nach schon in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen waren (vgl. § 26 Abs. 1 zweiter Satz FSG idF BGBl. I Nr. 120/1997). Es würde auch einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei Begehung eines (nun) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 verwirklichenden Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung zumindest für den in § 26 Abs. 2 FSG 1997 vorgesehenen Zeitraum zu entziehen wäre, nicht aber in jenen Fällen, in welchen durch eine vergleichbare Tat auf Grund ihrer Folgen der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht wird.Der Gesetzgeber wollte alle Besitzer einer Lenkberechtigung, die ein Kraftfahrzeug erwiesenermaßen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entsprechend ihrem Alkoholisierungsgrad, aber unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie durch dieses Verhalten auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht haben oder nicht. Diese Überlegung gilt auch für die in Paragraph 26, FSG 1997 enthaltenen Fälle einer Mindestentziehungszeit bei Alkoholdelikten, welche der Sache nach schon in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen waren vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,). Es würde auch einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei Begehung eines (nun) eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 verwirklichenden Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung zumindest für den in Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 vorgesehenen Zeitraum zu entziehen wäre, nicht aber in jenen Fällen, in welchen durch eine vergleichbare Tat auf Grund ihrer Folgen der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110061.L02Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022