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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs2Rechtssatz
§ 26 Abs. 2 FSG 1997 sieht verschiedene Fälle einer Mindestentziehungszeit vor, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges "ein Delikt" nach § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 "begangen" wird, und knüpft damit an die bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 an, bei deren Vorliegen eine Person nicht mehr als verkehrszuverlässig gilt. Auf die bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 2 FSG 1997, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat zufolge § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, nimmt § 26 Abs. 2 FSG 1997 hingegen nicht ausdrücklich Bezug. Dafür bestand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erlassung des Führerscheingesetzes auch keine Notwendigkeit, weil davon ausgegangen wurde, dass bei einer Verwirklichung der bestimmten Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 2 FSG 1997 "auch bei diesen Lenkern die Entziehungsdauer entsprechend dem Alkoholisierungsgrad festgesetzt werden kann" (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 714 BlgNR XX. GP, 35).Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 sieht verschiedene Fälle einer Mindestentziehungszeit vor, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges "ein Delikt" nach Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO 1960 "begangen" wird, und knüpft damit an die bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 1997 an, bei deren Vorliegen eine Person nicht mehr als verkehrszuverlässig gilt. Auf die bestimmte Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat zufolge Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, nimmt Paragraph 26, Absatz 2, FSG 1997 hingegen nicht ausdrücklich Bezug. Dafür bestand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erlassung des Führerscheingesetzes auch keine Notwendigkeit, weil davon ausgegangen wurde, dass bei einer Verwirklichung der bestimmten Tatsache iSd. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG 1997 "auch bei diesen Lenkern die Entziehungsdauer entsprechend dem Alkoholisierungsgrad festgesetzt werden kann" vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 714 BlgNR römisch zwanzig. GP, 35).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110061.L01Im RIS seit
01.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022