RS Vwgh 2022/6/14 Ra 2020/09/0034

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/09/0035

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 136 Abs. 8 ÄrzteG 1998 setzt voraus, dass die Geringfügigkeit des Verschuldens und die unbedeutenden Folgen kumulativ gegeben sind. Bei der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, kommt es nicht auf die konkret eingetretenen Folgen an. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen zu verstehen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009; VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Das Verschulden des Arztes bleibt nicht erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurück (vgl. VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068), wenn er Patientendaten für die private Kontaktaufnahme zu Frauen verwendet.Die Bestimmung des Paragraph 136, Absatz 8, ÄrzteG 1998 setzt voraus, dass die Geringfügigkeit des Verschuldens und die unbedeutenden Folgen kumulativ gegeben sind. Bei der Frage, ob die Tat keine oder nur unbedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, kommt es nicht auf die konkret eingetretenen Folgen an. Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen zu verstehen vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2020/09/0009; VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; VwGH 8.8.2008, 2008/09/0140). Das Verschulden des Arztes bleibt nicht erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurück vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068), wenn er Patientendaten für die private Kontaktaufnahme zu Frauen verwendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090034.L02

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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