Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/21/0117 B 15. Oktober 2015 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (vgl. EuGH 7. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (21. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay"; 17. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E 16. Jänner 2007, 2006/18/0402; E 21. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304; E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" vergleiche EuGH 7. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (21. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay"; 17. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E 16. Jänner 2007, 2006/18/0402; E 21. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304; E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0317 Abatay VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190109.L01Im RIS seit
28.07.2022Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022