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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Entziehungsverfahren ist - anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" der Fall sein könnte - jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen (vgl. § 28 Abs. 5 NAG 2005, arg: "nicht mehr vorliegen").Im Entziehungsverfahren ist - anders als dies gegebenenfalls bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" der Fall sein könnte - jedenfalls keine zukunftsbezogene Betrachtungsweise anzustellen vergleiche Paragraph 28, Absatz 5, NAG 2005, arg: "nicht mehr vorliegen").
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220221.L02Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022