RS Vwgh 2022/6/21 Ra 2021/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2022
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Index

20/03 Sachwalterschaft
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §46 Abs2
UbG §3
UbG §9 Abs2
UbG §9 Abs3
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Rechtssatz

Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (vgl. VwGH 8.8.2002, 99/11/0327). Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist (vgl. auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070, 0071 [= Slg. Nr. 16688/A]; 27.9.2007, 2004/11/0152 [= Slg. Nr. 17283/A]). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken (vgl. zu alldem VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).Die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung ist eine Vorgangsweise, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen ist etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen vergleiche VwGH 8.8.2002, 99/11/0327). Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw. Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist vergleiche auch VwGH 26.7.2005, 2004/11/0070, 0071 [= Slg. Nr. 16688/A]; 27.9.2007, 2004/11/0152 [= Slg. Nr. 17283/A]). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken vergleiche zu alldem VwGH 18.5.2010, 2006/11/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110084.L02

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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